02. März 2018

„Bello, gehört mir!“ Wenn Herrchen und Frauchen sich trennen – Haustiere in der Scheidung

Artikel RA Amberg

Mami, Papi & Ich

„Das gibt es doch nicht!“ dachte ich mir, als ich den neuesten Schriftsatz in der Sache M. las. Das Scheidungsverfahren konnte gerade nach mehreren Jahren des Streits beendet werden.  Jetzt verlangte allerdings der Ehemann von meiner Mandantin die Herausgabe des Hundes Bello und drohte gleich die nächste Klage an, falls das Haustier nicht herausgegeben wird. „Das macht er nur, um sich an mir zu rächen“, verzweifelte meine Mandantin. „Er weiß doch, dass unsere Tochter Marie Bello liebt und ich mich zusammen mit ihr immer allein um Bello gekümmert habe!“

 

Tiere als Hausrat

Nach § 90 a BGB sind Tiere zwar keine Sachen, aber die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf sie entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auf Haustiere sind daher die Vorschriften der Haushaltsverordnung  entsprechend anzuwenden. Haustiere sind damit wie alle anderen in der Ehe angeschafften Haushaltsgenstände, zum Beispiel die Couch, gemeinsames Eigentum der Ehegatten.

 

Wie funktioniert die Aufteilung?

Im Rahmen der Hausratsaufteilung sollen beide Ehegatten – vom Wert her – den gleichen Hausrat erhalten. Sämtlicher in der Ehe angeschaffte Hausrat ist aufzulisten, sein aktueller Zeitwert zu bestimmen und dann zwischen den Ehegatten – notfalls mit Hilfe des Gerichtes – aufzuteilen. Dies ist oft weniger eine juristische, als eine psychologische Herausforderung; vor allem wenn die Ehegatten emotional die Trennung noch nicht verarbeitet haben. Besonders emotional ist es, wenn es um Haustiere geht. Bei der Aufteilung von Haustieren ist dabei nach ständiger Rechtsprechung anders als bei Kindern, nicht das Wohl des Tieres in den Vordergrund zu stellen. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass nur ein Ehegatte sich um das Tier gekümmert hat, bekommt dieser Ehegatte in der Regel das Haustier zugesprochen. Auch die Bindung der bei einem der Ehegatten lebenden Kinder zu dem Haustier kann bei der Aufteilung nicht außer Betracht bleiben.

 

Umgang mit dem Haustier?

Auch wenn wir Menschen eine enge Beziehung zu unserem Haustier eingehen, kann dies nicht dazu führen, dass bei Haustieren – wie bei Kindern – über ein Umgangsrecht diskutiert werden muss. Es ist daran zu erinnern, dass Haustiere wie eine Waschmaschine als Hausrat behandelt werden. Ein Umgangsrecht für Hausratsgegenstände sieht der Gesetzgeber nicht vor; dies gilt sowohl für die Waschmaschine als auch für das Haustier.  

 

Bello bleibt bei Marie

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage konnte ich meine Mandantin beruhigen. Bello war zwar während der Ehe angeschafft worden und unterfiel damit dem Hausratsbegriff. Allerdings hat  meine Mandantin und ihrer Tochter sich von Anfang an alleine um Bello gekümmert, so dass Bello bei Marie bleiben durfte. Im Gegenzug musste allerdings der Ehemann einen anderen Haushaltsgegenstand erhalten. „Er kriegt die Bettwäsche, die hat seine Mutter mit ausgesucht und ich habe sie noch nie gemocht“ grinste meine Mandantin mich an. „Hoffentlich weiß der Ex-Mann noch, dass die Bettwäsche von seiner Mutter ausgesucht wurde“ dachte ich mir nur und sah mich im Geiste schon im nächsten Gerichtstermin über Bettwäsche diskutieren. Wie gesagt, manchmal ist Familienrecht weniger eine juristische, sondern mehr eine psychologische Herausforderung.

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