02. November 2017

Umgangsrecht Großeltern - Ich will meine Enkel wieder sehen -

Artikel RA Amberg

Mami, Papi & Ich

„Was haben wir nur verbrochen?“

Vor mir saß ein älteres Ehepaar, sichtlich erschüttert und erzählte mir, dass sie seit einigen Wochen aufgrund eines Streites mit dem Schwiegersohn ihre Enkelkinder Max und Laura nicht mehr sehen dürfen. „Die armen Kinder, wir haben sie jeden Tag in den Kindergarten gebracht und von dort wieder abgeholt. Die Kinder haben quasi bei uns gelebt. Und jetzt dürfen wir sie auf einmal nicht mehr sehen. Das kann doch nicht sein!“

I. Umgangsrecht Großeltern

Wenn Eltern sich trennen, hat selbstverständlich der Vater bzw. die Mutter einen Anspruch auf Umgang mit den eigenen Kindern. Erst mit der 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreform wurde der Kreis der umgangsberechtigten Personen  auf Dritte - auch auf die Großeltern – ausgeweitet. Allein wegen ihrer Verwandtschaft steht den Großeltern allerdings kein Anspruch auf Umgang mit den Enkeln zu. Voraussetzung ist, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Kind schützenswerte Bindungen zu seinen Großeltern hat, deren Aufrechterhaltung für die weitere Entwicklung des Kindes förderlich ist.

II. Erziehungsvorrang

Die Eltern und sonst niemand sind von Verfassungs wegen berechtigt, ihre Kinder zu erziehen; man spricht hier von dem Erziehungsprivileg der Eltern.  Die Großeltern müssen dieses Erziehungsprivileg respektieren. Streiten sich die Großeltern und die Eltern über Erziehungsfragen, werden die Enkelkinder in Loyalitätskonflikte zu den sorgeberechtigten Eltern gebracht, was dem Kindeswohl offensichtlich nicht dient. § 1685 Abs. 2 BGB gewährt den Großeltern lediglich einen Anspruch auf Umgang, jedoch kein Erziehungsrecht.  Missachten die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern, ist daher ein Umgang der Großeltern abzulehnen.

III. Häufigkeit

Auch bei dem Umgang der Großeltern mit ihren Enkelkindern ist der Umfang des Umgangs individuell festzulegen. Allerdings können grundsätzlich die Großeltern nicht verlangen, ihre Enkelkinder genauso häufig zu sehen, wie beispielsweise der getrennt lebende Vater seine Kinder. In der Praxis kommt ein eigener Umgang der Großeltern einmal im Monat für das Wochenende in Betracht.

IV. Resümee

Nachdem meinen Mandanten diese Grundsätze dargestellt worden sind, wurden die Eltern der minderjährigen Kinder angeschrieben. In diesem Schreiben wurde betont, dass das Erziehungsprivileg der Eltern geachtet wird. Im Anschluss meldeten sich die Eltern der Kinder und es konnte eine gemeinsame Besprechung durchgeführt werden. Im Rahmen der gemeinsamen Besprechung sprachen sich die Großeltern sowie die Eltern untereinander aus. Die Eltern akzeptierten, dass die Großeltern wichtige Bezugspersonen für ihre Kinder sind, die Großeltern respektierten, dass das Erziehungsrecht allein bei den Eltern liegt. Nachdem dies geklärt werden konnten, ließen die Eltern einen Umgang der Großeltern mit den Enkelkindern wieder zu. Darüber waren nicht nur die Großeltern glücklich, sondern insbesondere Max und Laura, die ihre Großeltern schon sehr vermisst hatten.

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