21. März 2024

Die Patchwork-Familie und der Kindesunterhalt

Mami, Papi & Ich

RA Amberg

„Stellen Sie sich vor, Herr Amberg, ich werde heiraten“ eröffnete mir mein Mandant. Er berichtete, dass seine zukünftige Ehefrau, mit der 12 Jahre alten Laura und Lea - Zwillinge aus einer vorhergehenden Beziehung - mit in die Ehe bringen wird. „Wir sind dann eine richtige Patchwork-Familie und ich liebe die Kinder wie meine eigenen. Aber der leibliche Vater der Zwillinge zahlt schon seit Jahren keinen Kindesunterhalt, weswegen meine Verlobte Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bekommt. Der leibliche Vater meint nun, dass er ab der Heirat sowieso keinen Kindesunterhalt mehr zahlen muss, da ich nun dafür zuständig wäre“

 

Kindesunterhalt

Bei dem Kindesunterhalt ist zwischen dem Barunterhalt und dem Naturalunterhalt zu unterscheiden. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt den Naturalunterhalt, der andere Elternteil den Barunterhalt (Residenzmodell). Dies bedeutet, dass der eine Elternteil sich persönlich um das Kind kümmert und es versorgt (Naturalunterhalt), während der andere Elternteil zahlt (Barunterhalt). Die Unterhaltsverpflichtung setzt jedoch voraus, dass es sich biologisch oder rechtlich um das eigene Kind handelt.

 

Stiefkind

Für die Kinder der Partnerin oder des Partners besteht rechtlich keine Verpflichtung, Kindesunterhalt zu zahlen. Daran ändert sich auch nichts, wenn man seine Partnerin/Partner heiratet. Zwar werden dann die Kinder zu Stiefkindern, als Stiefelternteil gelten Sie gegenüber Ihrem Stiefkind von Gesetzes wegen als verschwägert, ansonsten stehen Sie sich jedoch wie Fremde gegenüber. Aus diesem Grund entsteht jedoch rechtlich auch keine Unterhaltsverpflichtung, die primär nur die biologischen Eltern trifft.

 

Adoption

Wenn ein Stiefelternteil sein Stiefkind adoptiert, übernimmt er oder sie die rechtliche Verantwortung für das Kind, ähnlich wie bei biologischen Eltern. In diesem Fall gelten die gleichen Unterhaltsverpflichtungen wie für leibliche Eltern. Der andere leibliche Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist dann nicht mehr unterhaltspflichtig.

 

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Unterstützung, die alleinerziehende Eltern in Anspruch nehmen können, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss steht Ihnen zu, wenn Ihr Kind jünger als 18 Jahre alt ist, Sie alleinerziehend sind und das Kind seinen Hauptwohnsitz in Ihrem Haushalt hat. Wenn Sie einen neuen Partner oder eine neue Partnerin haben, können Sie weiterhin Unterhaltsvorschuss erhalten, solange Sie nicht erneut heiraten. Denn bei der Wiederheirat entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

 

„Also entfällt für meine zukünftige Frau der Anspruch auf UVG, womit sie weniger Geld zur Verfügung hat wenn wir heiraten“ fasste mein Mandant nachdenklich zusammen. „Allerdings wirtschaften wir ohnehin aus einem Topf und ich würde sowieso am liebsten die Zwillinge adoptieren. Und eines ist sicher: ich wäre der coolste Vater aller Zeiten“ grinste mein Mandant mich an. Dem konnte ich nur noch mit einem Lachen zustimmen.

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