28. Januar 2025

Änderungen beim Kindesunterhalt ab 2025

Mami, Papi & Ich

RA Amberg

Ab dem 01.01.2025 gelten neue Regelungen für den Kindesunterhalt. Die Anpassungen basieren auf der Düsseldorfer Tabelle, die am 29.11.2024 veröffentlicht wurde, sowie auf der Erhöhung des Kindergeldes.

 

1. Kindesunterhalt

 

Der Kindesunterhalt unterscheidet zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt Naturalunterhalt, in dem er das Kind versorgt. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt, also finanzielle Unterstützung. Ab der Volljährigkeit des Kindes entfällt die Naturalunterhaltspflicht. Stattdessen müssen beide Elternteile Barunterhalt zahlen.

 

2. Kindergeld

 

Das Kindergeld ist ab 01.01.2025 um 5,00 € von 250,00 € auf 255,00 € monatlich gestiegen. Da das Kindergeld beiden Elternteilen zugutekommen soll, wird es zur Hälfte auf den Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle angerechnet.

 

3. Düsseldorfer Tabelle 2025

 

Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Barunterhalt und ist in 15 Einkommensgruppen und 4 Altersstufen gegliedert. Die Anpassungen der Bedarfssätze fallen in diesem Jahr moderat aus. Während im Jahr 2024 noch der Unterhalt zum Beispiel für Kinder der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) um 43,00 € gestiegen ist, erhöht sich im Jahr 2025 der Tabellenbetrag lediglich um 2,00 €.  Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes sinkt damit der tatsächlich zu zahlende Unterhalt sogar leicht auf 354,50 € (2024: 355,00 €).

 

4. Selbstbehalt

 

Der Selbstbehalt bleibt trotz gestiegener Lebenshaltungskosten unverändert. Für Erwerbstätige beträgt er nach wie vor 1.450,00 €, für Nichterwerbstätige 1.200,00 €. Im Selbstbehalt ist ein Anteil von 520,00 € für Mietkosten (Warmmiete) enthalten.

 

5. Studenten

 

Für studierende Kinder steigt der Bedarfssatz auf 990,00 € (zuvor: 930,00 €). Diese Anpassung berücksichtigt gestiegene Lebenshaltungskosten und Mietpreise.

 

6. Fazit

 

Die Änderungen 2025 fallen im Vergleich zum Vorjahr gering aus. Besonders die Erhöhung des Kindergeldes sowie die moderaten Anpassungen der Bedarfssätze beeinflussen die tatsächlich zu zahlenden Unterhaltsbeträge nur minimal. Das unveränderte Belassen des Selbstbehalts beim Kindesunterhalt trotz der spürbar gestiegenen Lebenshaltungskosten könnte tatsächlich weniger auf sachliche Argumente als vielmehr auf finanzielle Überlegungen des Staates zurückzuführen sein. Ein höherer Selbstbehalt würde dazu führen, dass mehr Unterhaltsverpflichtete aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht mehr in der Lage wären, den Mindestunterhalt zu zahlen. Dadurch würde der Staat vermehrt einspringen müssen, etwa durch den Unterhaltsvorschuss, was die öffentlichen Kassen zusätzlich belasten würde.

Eine Anpassung des Selbstbehalts an die gestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere die Mieten, wäre hingegen eine logische Konsequenz gewesen, um die finanzielle Existenz des Unterhaltspflichtigen besser abzusichern. Aktuell scheint dies jedoch zugunsten einer Begrenzung staatlicher Ausgaben zurückgestellt worden zu sein.

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