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Mattias Amberg - Kanzlei für Familien- und Erbrecht
veröffentlicht: Facebook 21.12.2024
Mami, Papi & Ich
RA Amberg
Im Jahr 2025 erhöht sich der Kindesunterhalt nur geringfügig. Hintergrund dafür ist die sog. Düsseldorfer Tabelle, die für das Jahr 2025 nun am 29.11.2024 veröffentlicht worden ist. Sollte das Kindergeld zum 01.01.2025 tatsächlich wie von der bisherigen Ampel-Regierung geplant, um 5,00 € von 250,00 € auf 255,00 € monatlich steigen, verändert sich der zu zahlende Kindesunterhalt teilweise lediglich um 50 Cent.
1. Kindesunterhalt
Bei dem Kindesunterhalt ist grundsätzlich zwischen dem Barunterhalt und dem Naturalunterhalt zu unterscheiden. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt den Naturalunterhalt, der andere Elternteil den Barunterhalt. Dies bedeutet, dass der eine Elternteil sich persönlich um das Kind kümmert und es versorgt (Naturalunterhalt), während der andere Elternteil zahlt (Barunterhalt). Ab Volljährigkeit des Kindes entfällt die Naturalunterhaltspflicht, vielmehr sind dann beide Elternteile, also auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, barunterhaltspflichtig.
2. Kindergeld
Zum 01.01.2025 war ursprünglich geplant, das bisherige Kindergeld durch eine Kindergrundsicherung zu ersetzen. Diese sollte aus zwei Komponenten bestehen: einem Kindergarantiebetrag und einem Kinderzusatzbetrag. Der Kindergarantiebetrag sollte dem bisherigen Kindergeld entsprechen, jedoch leicht erhöht werden. Statt der bisherigen 250,00 € wären dann 255,00 € pro Kind vorgesehen, unabhängig vom Einkommen der Eltern. Bei der Berechnung des Barunterhaltes wird das hälftige Kindergeld bzw. der hälftige Kindergarantiebetrag vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Ob es zu der Einführung der Kindergrundsicherung und damit zu der geplanten Erhöhung um 5,00 € monatlich kommt, steht nach dem Ampel-Aus allerdings in den Sternen.
3. Düsseldorfer Tabelle 2025
Der Barunterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese ist in 15 Einkommensgruppen und in vier Altersstufen aufgegliedert. Die Anpassungen an den Bedarfssätzen für 2025 sind im Vergleich zum Vorjahr deutlich moderater. So wird der Beitrag der ersten Altersstufe lediglich um 2 € erhöht; im Vorjahr war noch eine Erhöhung von 43 € zu verzeichnen. Für die Einzelheiten kann auf die anliegende Tabelle verwiesen werden, die noch von einem Kindergeld in Höhe von monatlich 250 € ausgeht.
4. Selbstbehalt
Beim Selbstbehalt handelt es sich um den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen verbleiben muss. Zum neuen Jahr wird dieser Selbstbehalt nicht erhöht, obwohl unstreitig die Lebenshaltungskosten gestiegen sind. Ab dem 01.01.2025 verbleibt es also bei einem Selbstbehalt in Höhe von 1.450,00 € für Erwerbstätige und in Höhe von 1.200,00 € für Nichterwerbstätige. Bei diesen Beträgen ist ein Mietanteil (warm) in Höhe von 520,00 € berücksichtigt. Der Selbstbehalt kann allerdings erhöht werden, wenn für diesen Betrag keine angemessene Wohnung zu finden ist, z.B. in Großstädten wie München oder Frankfurt.
5. Studenten
Ab dem 1. Januar 2025 werden die Bedarfssätze für studierende Kinder angepasst. Der neue Bedarfssatz beträgt nun 990,00 € pro Monat, was eine Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr um 60,00 € darstellt. Innerhalb dieses Gesamtbetrags entfallen 440,00 € auf die Warmmiete, was ebenfalls eine Erhöhung bedeutet (zuvor waren es 410,00 €). Diese Anpassung soll gestiegene Lebenshaltungskosten bei Studenten, darunter auch höhere Mietpreise auffangen.
Mami, Papi & Ich
RA Amberg
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
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