Mami, Papi & ich - Ausgabe Dezember 2015
Artikel RA Matthias Amberg
»Kennen Sie mich noch, Herr Amberg?« Vor mir stand eine Mandantin, die ich vor ca. einem Jahr in
der Weihnachtszeit vertreten hatte. Sie hatte sich von ihrem Ehemann getrennt, der dies allerdings
nicht akzeptiert hat. Anfangs hatte er die Mandantin »nur« belästigt und Telefonterror betrieben.
Endgültig eskaliert war die Situation jedoch ausgerechnet am Heiligen Abend, als er in
die Wohnung der Mandantin eingedrungen ist und die Mandantin bedroht hatte.
1. Phänomen häuslicher Gewalt
Gerade zu Weihnachten ereignen sich unverhältnismäßig viele Familiendramen.
Nicht nur, dass die Familien traditionell mehr Zeit als sonst miteinander verbringen; vielen Menschen wird insbesondere an den Feiertagen klar, was im vergangenen Jahr nicht geklappt hat. Kommt dann noch Alkohol mit ins Spiel, ist oft der Nährboden für Familienstreitigkeiten und damit auch für Gewalt geschaffen.
Gewalt kommt im häuslichen Bereich in allen sozialen Schichten vor; der Begriff ist im umfassenden
Sinn zu verstehen. Gewalt ist also nicht nur in körperlicher Misshandlung, sondern in jeder direkten
oder indirekten physischen oder psychischen, gegen eine andere Person gerichtete Einwirkung zu sehen. Auch grob unbeherrschtes oder unberechenbares Verhalten sowie Sachbeschädigung fällt unter den Begriff der häuslichen Gewalt.
2. Gewaltschutzverfahren
Häusliche Gewalt muss nicht hingenommen werden. Bereits seit dem 1.Januar 2002 ist das sogenannte
Gewaltschutzgesetz in Kraft. Es gehört zum Bereich des Zivilrechts und wird vor dem zuständigen Familiengericht verhandelt. Das Familiengericht wird allerdings nicht von Amts wegen tätig, sondern nur auf Antrag der gefährdeten Person. Das Gericht kann nach erfolgtem Antrag verschiedene Anordnungen zum Schutz der verletzten oder bedrohten Person treffen, beispielsweise dem Schädiger untersagen, die vormalige gemeinsame Wohnung zu betreten (Wohnungszuweisung),sich dem möglichen Opfer zu nähern, es zu belästigen, zu bedrohen oder in irgendeiner Art und Weise Kontakt aufzunehmen. Verstößt der Täter gegen diese gerichtlichen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz, macht er sich strafbar. Liegt ein Aufenthalts-, Kontakt- oder Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz vor und verstößt der Täter dagegen, hat die Polizei wesentlich mehr Handlungsmöglichkeiten. Sie kann zum Beispiel den Täter sofort in Gewahrsam nehmen. In Gewaltschutzverfahren ist oft ein Eilverfahren notwendig, sodass bei klaren Sachverhalten sogar ohne mündliche Verhandlung die dargestellten Anordnungen von dem zuständigen Familiengericht erlassen werden.
3. Häusliche Gewalt ist keine Privatsache
»Jetzt habe ich keine Angst mehr, Herr Amberg, wie noch vor einem Jahr«. In der Tat musste damals für die Mandantin ein sogenanntes Gewaltschutzverfahren durchgeführt werden. Ihr früherer Partner wurde aufgrund des Gewaltschutzverfahrens aus der Wohnung gewiesen und hatte die Auflage, sich meiner Mandantin nicht zu nähern. Dieses schnelle gerichtliche Verfahren hatte dazu geführt, dass der Mann letztendlich die Trennung akzeptiert und unsere Mandantin in Ruhe gelassen hat. »Vor einem Jahr hatte ich
noch richtig Angst vor Weihnachten, in diesem Jahr freue ich mich seit langem mal wieder auf die
Feiertage. Mich bedroht niemand mehr und wenn doch, weiß ich, dass ich mich wehren kann«, sagte
die Mandantin zum Abschied. »Gott sei Dank ist Gewalt im familiären Bereich keine Privatsache mehr«. Dem konnte ich nur zustimmen.
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
Matthias Amberg
Alexandra Lindhorst
Juliane Meyke
Jessica Thoma
Familienrecht
Erbrecht
Kontakt
Impressum
Datenschutz
Disclaimer
Matthias Amberg
Kanzlei für Familien- und Erbrecht
Schwalbenrainweg 46
63741 Aschaffenburg
Telefon 06021 / 49648-0
Telefax 06021 / 49648-79