Mami, Papi & Ich
RA Amberg
„Herr Amberg, es geht wieder los!“, erzählte mir meine Mandantin, die sich vor einem Jahr von ihrem Ehemann getrennt hatte. Aus der Ehe stammt die neunjährige Marie – und um sie wurde im Zuge der Trennung heftig gestritten. Schließlich entschied das Familiengericht, dass die elterliche Sorge allein der Mutter zusteht. Seitdem hatte sich vieles beruhigt: Der Vater hatte regelmäßigen Umgang mit Marie, und die Situation zwischen den Eltern entspannte sich zunehmend. Doch mit dem nahenden Weihnachtsfest kam der alte Konflikt wieder auf. „Mein Ex will tatsächlich, dass Marie Heiligabend bei ihm verbringt. Das geht doch nicht! Sie lebt doch bei mir – also feiert sie doch automatisch auch bei mir, oder?“
Das Umgangsrecht
Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat also Anspruch auf Umgang, und der andere Elternteil ist verpflichtet, diesen zu ermöglichen und zu fördern. Denn längst ist anerkannt, dass Kinder beide Eltern brauchen – nicht nur den sorgeberechtigten Elternteil, sondern auch den anderen als wichtigen Bezugspunkt. Eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen ist entscheidend für die gesunde Entwicklung eines Kindes.
Verantwortung der Eltern
Wie häufig und in welchem Umfang der Umgang stattfindet, sollten die Eltern im Idealfall einvernehmlich festlegen. Schließlich kennen sie ihr Kind am besten und können am besten beurteilen, was ihm guttut. Dabei gilt stets: Das Kindeswohl steht im Vordergrund. Eigene Wünsche, Ärger oder alte Konflikte sollten bei der Gestaltung des Umgangs keine Rolle spielen.
Individuelle Umgangsregelungen
Kinder sind verschieden – daher kann es keine starre Regelung geben, die für alle gleich gilt. Alter, Reife, Bindung zu beiden Elternteilen und der Umgang mit der Trennung spielen eine wichtige Rolle. Eine Umgangsregelung sollte immer maßgeschneidert auf das Kind zugeschnitten sein. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht – häufig unter Einbeziehung von Jugendamt, Sachverständigen und den Anwälten.
Heiligabend – wo ist „Zuhause“?
Eine gesetzliche Vorgabe, dass ein Kind den Heiligen Abend immer bei dem Elternteil verbringt, bei dem es lebt, gibt es nicht. Auch hier gilt: Maßgeblich ist das Kindeswohl. Ist das Kind noch klein und hauptsächlich bei einem Elternteil, spricht vieles dafür, dass es den Abend im vertrauten Umfeld verbringt. Besteht jedoch zu beiden Elternteilen eine stabile, vertrauensvolle Bindung, spricht nichts dagegen, wenn das Kind die Feiertage im Wechsel verbringt – etwa ein Jahr bei der Mutter, im nächsten beim Vater.Nachdem ich meiner Mandantin erklärte, dass es keine feste Regel für Heiligabend gibt, tat sie das einzig Richtige: Sie bezog Marie in die Entscheidung mit ein. Zur Überraschung der Mutter hatte Marie überhaupt kein Problem damit, Heiligabend dieses Jahr beim Vater zu verbringen. „Vielleicht muss ich einfach lernen, loszulassen“, sagte meine Mandantin leise. „Kinder werden manchmal schneller groß, als man denkt.“Dem kann ich als Vater zweier Kinder nur zustimmen
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
Matthias Amberg
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