06. April 2016

Ausgerechnet Afrika? - Ferienumgang

Mami, Papi & Ich - Ausgabe April 2016

Artikel RA Matthias Amberg

Ausgerechnet Afrika?

-Ferienumgang -

 „Stellen Sie sich vor, Herr Amberg, mein Ex-Mann will mit unserer Tochter in den Ferien nach Malawi, Afrika, auf eine Safari“. Vor mir saß meine Mandantin und schaute mich entgeistert an. “Er war schon oft in Afrika und will Marie Tiere in freier Wildbahn zeigen. Muss ich das wirklich zulassen? Marie ist doch erst 3 und war noch nie so lange von mir getrennt.“

Ferienumgang

Zum Umgangsrecht gehört grundsätzlich auch eine Ferienregelung. Sie ermöglicht dem Kind mit dem nicht betreuenden Elternteil eine längere Zeit zusammen zu sein und so die Beziehung zu verfestigen. Gerade nach einer Trennung ist dies für das Kind wichtig und dient dem Kindeswohl. 

Auslandsreise

Die Ferienregelung kann auch eine Auslandsreise umfassen. Während des Umgangs – auch des Ferienumgangs – bestimmt alleine der Umgangsberechtigte, wo er sich  mit dem Kind aufhält. Aus diesem Grund darf auch der Umgangsberechtigte das Ferienziel grundsätzlich alleine festlegen. Für Fernreisen mit Kleinkindern ist - sofern das gemeinsame Sorgerecht vorliegt - allerdings eine gemeinsame  Entscheidung beider Eltern notwendig. Können die Eltern sich nicht einigen, muss diese Frage von dem Familiengericht entschieden werden.

Kindeswohl

Die Entscheidung muss sich – wie immer –  am Kindeswohl orientieren. Kriterien bei Fernreisen sind zum Beispiel die kindgerechte medizinische Versorgung am Urlaubsort ebenso wie die Frage einer möglichen Überforderung des Kindes durch die räumliche Entfernung von der Betreuungsperson und dem gewohnten Umfeld. Gerade das zweite Kriterium ist oft heftig umkämpft. Während der nicht betreuende Elternteil oft die Auffassung vertritt, das Kind muss es einfach lernen, einmal von der Hauptbezugsperson getrennt zu sein, versucht der betreuende Elternteil aus seiner Sicht das Kind zu schützen. Gerade bei Kleinkindern sollte man(n) jedoch dem Kind die nötige Zeit lassen und Überforderungssituationen vermeiden. Ist nämlich - was jederzeit altersgemäß passieren kann – eine derartige Situation eingetreten, besteht die Gefahr, dass das Kind und der „bemutternde“ Elternteil den Umgang zukünftig ablehnen. Wenn sich dies manifestiert, ist die daraus entstehende Umgangsproblematik juristisch nur noch sehr schwer in den Griff zu bekommen.  

Resümee

In unserem Fall musste die Mutter dem Ferienziel des Vaters nicht zustimmen. Malawi, ein Malariagebiet, kann weder eine kleinkindgerechte medizinische Versorgung gewährleisten, noch kann der kleinen Marie zugemutet werden, bei der ersten längeren Trennung von ihrer Mutter gleich so weit entfernt zu sein. Der Vater entschied sich dann, seinen ersten Urlaub mit seiner kleinen Tochter im Allgäu zu verbringen. Wilde Tiere hat Marie übrigens auch gesehen, zwar nicht in freier Wildbahn, aber im Zoo!

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