05. Juni 2024

Betreten verboten – Eltern haften für ihre Kinder?

Mami, Papi & Ich

RA Amberg

Rechtsirrtümer sind weit verbreitet. Wer kennt zum Beispiel nicht dieses Schild, das an vielen Bauzäunen angebracht ist. Aber die wenigsten wissen, dass diese Aussage nicht stimmt, sondern eines der verbreitesten Rechtsirrtümer darstellt. Denn jeder haftet nur für sein eigenes Fehlverhalten, Eltern wie Kinder.

 

Die Haftung der Kinder

Ob ein Kind für einen von ihm verursachten Schaden haftet, hängt entscheidend von seinem Alter ab. Nicht „deliktfähig“, wie das Gesetz sich ausdrückt, sind Kinder unter sieben Jahren. Sie können selbst nicht für einen Schaden verantwortlich gemacht werden. Im Straßenverkehr beginnt Deliktfähigkeit sogar erst ab dem 10. Lebensjahr. Denn Untersuchungen haben ergeben, dass Kinder frühestens ab dem 10. Lebensjahr fähig sind, die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Jedoch sind Kinder unter zehn Jahren von jeder Haftung im Straßenverkehr nur dann befreit, wenn sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.

Mit Ausnahme im Straßenverkehr, haftet ein Kind zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr nur dann für den von ihm angerichteten Schaden, wenn es die notwendige Einsichtsfähigkeit hat. Ob das Kind das Unrecht seines Verhaltens einsehen kann, es die geistige Entwicklung besitzt, die Folgen seiner Handlung und damit den Schaden zu erkennen, ist im Einzelfall – notfalls von den Gerichten – festzustellen. Als Faustregel gilt: Je älter ein Kind ist, desto eher kann es zur Verantwortung gezogen werden. Dass man beispielweise nicht zündeln darf, kann sicherlich schon ein 10jähriger wissen, genauso wie ein 14jähriger weiß, dass man nicht mit einer Schleuder auf Fensterscheiben schießt. Bei einem gerade sieben Jahre alt gewordenen Kind, das einen Ball versehentlich in ein geschlossenes Fenster wirft, wird im Regelfall jedoch eine Eigenhaftung ausscheiden.

 

Haftung der Eltern

Wenn das Kind nicht haftet, ist jedoch zu fragen, ob nicht die Eltern zur Verantwortung gezogen werden können. Die Eltern haften aber nicht, wie uns die Bauschilder weismachen wollen, „für ihre Kinder“, also für deren Fehlverhalten, sondern immer nur für eigenes Verschulden. Diese liegt vor, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Die Aufsichtspflicht schließt ein, dass die Eltern alle Maßnahmen ergriffen haben, um einen Schaden zu vermeiden. Der Umfang der gebotenen Aufsicht hängt dabei vom Alter, von der Eigenart und dem Charakter des Kindes ab. Die Frage ist, was verständige Eltern in der konkreten Situation getan hätten, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. In der Rechtsprechung gibt es zur Aufsichtspflichtverletzung keine allgemein gültigen Regeln, sondern nur eine Fülle von Einzelentscheidungen, da es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt.

 

Empfehlungen

Man muss sein Kind nicht festbinden, um seiner Aufsichtspflicht zu entsprechen. Eine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit kann von den Eltern nicht verlangt werden. Was verlangt werden kann ist, dass man sein Kind über Gefahren und die Regeln des Alltags belehrt, sein Verhalten beobachtet und kontrolliert, ob die Verhaltensregeln eingehalten werden. Da es auf der anderen Seite ebenso wichtig ist, als Eltern seine Kinder zu Selbstständigkeit und Eigenständigkeit zu erziehen, muss auch hier der goldene Mittelweg gefunden werden.

Ist ein Schaden entstanden, haben die Eltern umfassend und konkret darzulegen und zu beweisen, dass sie diesen goldenen Mittelweg gefunden haben, also alles richtig gemacht haben. Da dies sehr schwierig ist, empfiehlt es sich, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen, in der die ganze Familie mitversichert ist. Diese deckt nicht nur Schäden ab, für die die Eltern oder Kinder einzustehen haben (mit Ausnahme von vorsätzlichem Verhalten), sie gewährt im Regelfall auch Rechtsschutz, um unberechtigte Ansprüche Dritter abzuwehren.

Dateien zum Download: