01. Juli 2024

Betreuungsunterhalt und ADHS – wie soll ich das schaffen?

Mami, Papi & Ich

RA Amberg

„Mein Ex will mir keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen“, empörte sich meine Mandantin. „Ich soll den ganzen Tag arbeiten, obwohl er genau weiß, dass unser 10-jähriger Sohn Max an ADHS leidet. Mit meiner Halbtagsbeschäftigung und der Kinderbetreuung bin ich schon am Limit. Er legt nach acht Stunden Arbeit die Füße hoch, und bei mir geht es dann erst richtig los. Das kann doch nicht richtig sein!“

 

Betreuungsunterhalt

Der Elternteil, der das gemeinsame Kind betreut und daher nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann, hat nach der Trennung und Scheidung Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Dieser Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist zunächst bis zum dritten Lebensjahr des gemeinsamen Kindes befristet. Danach wird erwartet, dass der alleinerziehende Elternteil arbeitet und Fremdbetreuung für das Kind in Anspruch nimmt. Der Gesetzgeber verlangt jedoch keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit. Zudem können eltern- oder kindsbezogene Gründe dafür sorgen, dass der Betreuungsunterhalt auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus gezahlt werden muss.

 

Kindsbezogene Gründe

Kindsbezogene Gründe, die eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts rechtfertigen, können zum Beispiel Erkrankungen des Kindes, besonderer Förderbedarf, Hausaufgabenbetreuung oder die Begleitung bei sportlichen Aktivitäten sein. In unserem Fall wurde bei Max ADHS diagnostiziert. Kinder mit ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung) haben oft einen speziellen Förderbedarf, der auf ihre individuellen Schwierigkeiten und Stärken zugeschnitten sein sollte. Dieser Förderbedarf umfasst schulische Unterstützung und Verhaltensmanagement, sportliche Förderung, regelmäßige ärztliche Betreuung und psychosoziale Unterstützung der ganzen Familie. Durch eine Kombination dieser zeitintensiven Maßnahmen kann Kindern mit ADHS geholfen werden, ihren Alltag besser zu bewältigen und ihr volles Potenzial zu entfalten.

Diese Maßnahmen sind nicht nur für das Kind eine auch zeitliche Herausforderung, sondern vor allem auch für den betreuenden Elternteil. Rechnet man die Halbtagstätigkeit sowie die dargestellten Betreuungsleistungen zusammen, kommt unsere Mandantin auf eine „Arbeitszeit“ von sicherlich 50 bis 60 Stunden pro Woche.

 

Ex muss weiter zahlen

Unter diesen Umständen kann von der Mandantin natürlich keine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit verlangt werden. Der erhöhte Förderbedarf von Max stellt einen erheblichen kindsbezogenen Grund dar, der dazu führt, dass der Ex-Ehemann weiter Unterhalt zahlen muss – und das ist auch gut so.

 

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