24. Oktober 2023

„Da wird der Hund in der Pfanne verrückt“ - Haustiere in der Trennung

Mami, Papi & Ich

RA Amberg

Nachdem ich mit meiner Mandantin – zumindest aus meiner Sicht – alle relevanten Punkte ihrer Scheidung besprochen hatte, schaute sie mich noch fragend an. „Was passiert eigentlich mit unserem Labrador Max?“ Die Mandantin erzählte, dass Max zwar in der Ehe angeschafft wurde, sie und ihre 7-jährige Tochter sich jedoch ausschließlich um ihn gekümmert haben.  „Max muss unbedingt bei mir und meiner Tochter bleiben! Max würde sonst eingehen wie eine Primel, er ist völlig auf uns fixiert.“

 

Haustier als Sache?

Tiere sind keine Sachen, allerdings sind nach § 90 a BGB auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Wurde also in der Ehe gemeinsam ein Haustier angeschafft, ist es grundsätzlich genauso wie ein Tisch oder ein Schrank den Haushaltsgegenständen zuzuordnen.

 

Wer bekommt Max?

Wurde das Haustier während der Ehe angeschafft, besteht die Vermutung, dass das Haustier beiden Ehegatten gehört. Haushaltsgegenstände (und damit auch das Haustier), die während der Ehe angeschafft wurden, sind nämlich grundsätzlich gemeinsames Eigentum der Ehegatten, § 1568 b Abs. 2 BGB. Haushaltsgegenstände sind wiederum nach Billigkeit zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Allerdings hat sich auch bei den Juristen mittlerweile herumgesprochen, dass ein Haustier eben nicht wie ein Schrank „aufgeteilt“ werden kann. Ein Tier ist ein Lebewesen und baut intensive Beziehungen zu seiner Hauptbezugsperson auf. Das Tierwohl ist daher nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzgesetzes bei der Frage, wer sich nach der Trennung/Scheidung um das Haustier kümmert, zu berücksichtigen.

Nachdem meine Mandantin und ihre Tochter die Hauptbezugspersonen für den Labrador sind, sie also zusammen ein „Rudel“ bilden, ist die Entscheidung klar. Nach den Grundsätzen der Billigkeit und des Tierwohls bleibt Max bei meiner Mandantin und ihrer Tochter.

 

Umgang mit Max

Es ist daran zu erinnern, dass auf das Haustier die Regelungen zur Verteilung der Haushaltsgegenstände anzuwenden sind. Ein Recht auf „Umgang mit Haushaltsgegenständen“ kennt das Gesetz jedoch nicht, auch eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Regelungen über das Umgangsrecht mit Kindern wird von den Gerichten abgelehnt. Allerdings hat das Landgericht Frankenthal (AZ 2 S 149/22) in einer Entscheidung sogar ein „Wechselmodell“ für einen Hund angeordnet und bestimmt, dass der Hund für 2 Wochen bei dem Mann und danach ebenfalls für 2 Wochen bei der Frau leben sollte. Unabhängig davon, dass das „Herrchen“ und das „Frauchen“ nicht verheiratet waren, weswegen die Regelungen zur Verteilung der Haushaltsgegenstände keine Anwendung finden, entspricht jedoch ein Wechselmodell sicherlich nicht dem Tierwohl. Sinnvoll ist es aber, wenn die Hundebesitzer selbst eine Regelung finden, die es dem anderen Ehegatten ermöglicht, Zeit mit dem Haustier zu verbringen. Sie selbst kennen ihren Hund immerhin am besten. 

Dateien zum Download: