02. März 2016

"Dafür zahlst Du" - Kindergeburtstag und Schmerzensgeld

Mami, Papi & Ich - Ausgabe März 2016

Artikel RA Matthias Amberg

- „Dafür zahlst Du!“ -

Kindergeburtstag und Schmerzensgeld

Vor mir saß meine Mandantin und war sichtlich verunsichert. Was war passiert?

Sachverhalt

Meine Mandantin und ihr Ehemann waren seit zwei Jahren geschieden. Aus ihrer Ehe war die 11-jährige Eva hervorgegangen, die bei der Mutter lebte. Da die Eltern sich von Anfang an nicht über den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind einigen konnten, hatte vor einem Jahr letztendlich das Familiengericht eine Entscheidung getroffen und dem Vater das Recht eingeräumt alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag Umgang mit Eva auszuüben. Durch die gerichtliche Entscheidung hatte sich die Situation etwas beruhigt, bis vor einigen Wochen. Da stellte sich nämlich heraus, dass der nächste Umgangstermin des Vaters auf den Geburtstag von Eva fiel. Eva wollte unbedingt den Geburtstag mit der Mutter und deren Familie, insbesondere ihrer Patentante feiern; aber alle Versuche der Mutter, den Umgangstermin zu verschieben, wurden vom Vater abgelehnt. Der Vater freute sich vielmehr darauf, seit Jahren einmal wieder mit seiner Tochter Geburtstag zu feiern und organisierte eine besondere Geburtstagsfeier für seine Tochter. Sogar ein Zauberer wurde engagiert, der allein 250 € kostete. Eva, die das alles wusste, wollte dennoch nicht das Geburtstagswochenende beim Vater verbringen. „Unter Tränen hat sie mich beschworen, bei mir bleiben zu dürfen. Sie hatte die Idee, an ihrem Geburtstag, einfach zu Ihrer Patentante zu fahren und dort zu feiern. Was hätte ich denn tun sollen? Letztendlich habe ich nachgegeben und wir sind gefahren. Mein Ex-Mann war fuchsteufelswild und verlangt jetzt 2.250 € von mir, 250 € für den Zauberer und 2000 € Schmerzensgeld. Muss ich das jetzt wirklich zahlen?“

Umgangsrecht als absolutes Recht

Eltern vergessen häufig, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen ein höchstpersönliches Recht des Kindes ist, das verfassungsrechtlich geschützt ist. Der nicht betreuende Elternteil hat die Pflicht, Umgang auszuüben, der betreuende Elternteil hat die Pflicht, den Umgang nicht nur zu tolerieren, sondern aktiv zu fördern. Ist den Eltern es allerdings – wie hier - nicht möglich, eine Regelung zu finden, weil ihre trennungsbedingten Spannungen die notwendige Unterscheidung zwischen der Partner- und Elternebene unmöglich macht, muss das Familiengericht entscheiden. Klare Tendenz der Rechtsprechung ist es zwar, dass das Kind in der Regel seinen Geburtstag bei dem Elternteil verbringen soll, bei dem es lebt. Fällt allerdings ein Kindergeburtstag auf das Umgangswochenende, führt dies nicht automatisch dazu, dass das Umgangswochenende verschoben wird. Wird der gerichtlich angeordnete Umgang vereitelt, kann dies teuer werden. Denn das Umgangsrecht ist ein sog. absolutes Recht, so dass dessen Verletzung bzw. Vereitelung Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Entscheiden muss das Gericht!

Zwar hat sich hier Eva vehement geweigert, das Wochenende mit dem Vater zu verbringen, so dass die Mutter durch ihr Verhalten vor allem das Kindeswohl von Eva berücksichtigen wollte. Aber es gab eine klare gerichtliche Umgangsregelung, an die sich auch die Mutter halten musste und an die sie verpflichtend gebunden war. Allerdings hätte hier die Mutter jederzeit eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidung bei dem zuständigen Familiengericht in einem Eilverfahren beantragen können. Aufgrund der klaren Ablehnung des Kindes hätte diese auch sicherlich Aussicht auf Erfolg gehabt. Ohne eine anderweitige gerichtliche Entscheidung war die Mutter allerdings nicht befugt, die gerichtliche Entscheidung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen und damit wirkungslos zu machen.

Schadensersatz ja, Schmerzensgeld nein

Da die Mutter durch ihr Verhalten den Vater in seinem Umgangsrecht verletzt hat, muss sie ihm auch den dadurch entstanden Schaden ersetzen. Die nachgewiesen Kosten für den Zauberer in Höhe von 250 € musste die Mutter daher dem Vater erstatten.

Schmerzensgeld muss die Mutter allerdings nicht zahlen, auch wenn der Vater empört, enttäuscht und wütend war. Denn diese Emotionen stellen keine derart schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung dar, die einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen würde. Sogar wenn man davon ausgeht, dass die Umgangsvereitelung den Vater auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat, führt dies dennoch nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch. Denn der Mutter ging es nicht zielgerichtet und bewusst darum, den Vater in seiner Persönlichkeit herabzusetzen, sondern sie wollte den unter Tränen geäußerten Wunsch des Kindes und damit aus ihrer Sicht das Kindeswohl berücksichtigen.

Umgangsvereinbarung

Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, möglichst schnell bereits am Anfang einer Trennung, eine Umgangsvereinbarung zu treffen. Diese Umgangsvereinbarung sollte so ausführlich wie möglich sein und über die Hauptpunkte des Wochenend- und Ferienumgangs hinaus auch die „Nebenkriegsschauplätze“ wie Abholung der Kinder, Feiertage und vor allem auch die Geburtstage der Kinder und der Eltern behandeln. Sind diese Punkte geregelt, kann es keine „Überraschungen“ mehr geben und Panikaktionen werden verhindert. Im obigen Fall wurde die Situationen genutzt und eine verbindliche Regelung auch für die Kindergeburtstage geschaffen. Dem Vater wurde ein zusätzlicher Umgangstag eingeräumt, um mit seinen Kindern die Geburtstage nachzufeiern. Eva, der aufgrund der ganzen Streitigkeiten ihr elften Geburtstag nicht in so schöner Erinnerung geblieben ist, kann sich nun ganz unbeschwert auf ihren nächsten Geburtstag freuen; und das ist – da sind sich alle einig - das Wichtigste!

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