29. Oktober 2021

„Das war doch für das Kinderzimmer“ - Geldanlagen auf Namen der Kinder -

Mami Papi & Ich

RA Amberg

„Ich bin so wütend, Herr Amberg!“ Meine Mandantin konnte sich in der Tat kaum beruhigen. Ihr geschiedener Ehemann hatte einfach von dem Tagesgeldkonto, das auf den Namen der gemeinsamen 9-jährigen Tochter Sofia lief, hinter ihrem Rücken 10.000,00 € abgehoben. „Ich habe mich schon gewundert, warum er Sofia plötzlich ein neues Kinderzimmer geschenkt hat; das hat er mit einem Teil von dem Kontoguthaben gemacht, mit dem Rest ist er einfach in den Urlaub gefahren.“

 

Wer ist Eigentümer?

Wird ein Konto auf Namen eines Kindes angelegt, wird das Kind auch Kontoinhaber. Das von den Eltern auf das Konto eingezahlte Guthaben gehört damit auch dem Kind und nicht mehr den Eltern.

 

Vermögenssorge

Die elterliche Sorge umfasst auch die sog. Vermögenssorge.  Darunter ist die Verpflichtung der Eltern zu verstehen, das Vermögen des Kindes zu erhalten, zu mehren und es sachgerecht zu benutzen. Solange die gemeinsame Sorge nicht aufgehoben ist, kann diese Vermögenssorge nur gemeinsam von den Eltern ausgeübt werden. Der geschiedene Ehemann hat durch seine Kontoabhebung ohne Zustimmung der Mutter daher bereits gegen die Regeln der gemeinsamen elterliche Sorge verstoßen.

 

Schadensersatz

Bei der Abhebung des Guthabenbetrages von Sofias Konto handelt es sich um ein pflichtwidriges Verhalten. Dass mit dem Geld auch ein neues Kinderzimmer angeschafft worden ist, ändert daran nichts. Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungsgegenständen haben die Eltern nämlich aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten. Kindesvermögen darf hierzu nicht herangezogen werden. Konsequenz davon ist, dass der Vater sich schadensersatzpflichtig gegenüber seiner Tochter gemacht hat und verpflichtet ist, das Geld wieder auf das Konto von Sofia einzuzahlen.

 

Kinderzimmer

Nachdem der Vater aufgrund dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage auf seine Schadensersatzpflicht hingewiesen wurde, zahlte er „unter Protest“  das Geld wieder auf das Konto seiner Tochter ein. „Jetzt hat er doch tatsächlich das Kinderzimmer wieder zurückhaben wollen“ berichtete mir meine Mandantin. Da konnte ich jedoch meine Mandantin schnell beruhigen: Das Kinderzimmer wurde Sofia geschenkt, so dass sie auch Eigentümerin geworden war. Eine Herausgabeverpflichtung besteht daher offensichtlich nicht.

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