02. Dezember 2024

Das Weihnachtsessen – eine Überraschung auf der Kinderkarte

Mami, Papi & Ich

RA Amberg

„Herr Amberg, das kann doch nicht wahr sein!“ empörte sich meine Mandantin. Sie erzählte, dass sie mit ihrer Familie an einem Weihnachtsessen in einem Restaurant teilgenommen hatte. „Da ich schwanger bin und auf Alkohol verzichten möchte, habe ich mir und meiner 3-jährigen Nichte das Gericht „Kloß mit Soße“ von der Kinderkarte bestellt.“ Als die Soße nach Rotwein schmeckte, obwohl auf der Speisekarte kein Hinweis auf Rotwein zu finden war, teilte die Bedienung auf Nachfrage mit: „Wir haben nur zum Abschmecken Rotwein verwendet, aber der Alkohol ist doch sowieso verkocht“.

 

Fehlende Kennzeichnungspflicht

Das Gastgewerbe ist mittlerweile mit zahlreichen Kennzeichnungspflichten konfrontiert. In Deutschland regelt die LMIDV die Kennzeichnung allergener Zutaten in unverpackten Lebensmitteln. Das Restaurant muss nach dieser Verordnung Informationen darüber bereitstellen, welche Zutaten, die Allergien auslösen können, in dem Gericht enthalten sind. Die Kennzeichnung von Inhaltsstoffen auf Speisekarten ist damit zum Beispiel für Hafer über Sellerie bis hin zu Lupinensamen vorgeschrieben; für Alkohol jedoch nicht. Gerichte, bei denen auch Alkohol verwendet worden ist, müssen also nicht gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für die Kinderkarte.

 

Verkocht der Alkohol wirklich?

Es hält sich hartnäckig das Gerücht, dass Alkohol in Soßen oder beim Backen immer vollständig verkocht. Das entspricht jedoch nicht ohne weiteres den Tatsachen. Der verbleibende Alkoholgehalt hängt nämlich von vielen Faktoren wie dem Alkoholgehalt selbst, dem Zeitpunkt der Zugabe, dem Mischungsverhältnis mit anderen Flüssigkeiten und den anderen Zutaten ab. Im Durchschnitt bleibt bei einer kurzen Kochzeit von Soßen mit Alkohol noch etwa 85 Prozent des Alkoholgehalts erhalten, nach einer Siedezeit von immerhin einer halben Stunde sind immer noch 35 Prozent des Alkohols vorhanden. Selbst nach zweieinhalb Stunden Kochen oder Schmoren sind noch vier bis sechs Prozent des ursprünglichen Alkoholgehalts im Gericht nachweisbar, wie Laborversuche gezeigt haben. Will man also sichergehen, sollte man Alkohol beim Kochen ganz vermeiden.

 

Nachfragen lohnt sich

Wer auf Alkohol verzichten möchte oder für seine Kinder bestellt, sollte im Restaurant unbedingt nachfragen. Die Bedienung wird sicherlich gerne Auskunft erteilen. Es wäre allerdings hilfreich, wenn bereits in der Speisekarte ein Hinweis auf die Zubereitung mit Wein o.ä. vorhanden wäre, auch wenn dazu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Wenn der Alkohol auf der Speisekarte deklariert ist, könnten trockene Alkoholiker, Eltern oder Schwangere, die aus nachvollziehbaren Gründen auf Alkohol in jeder Form verzichten möchten, schnell erkennen, ob Alkohol oder Spuren von Alkohol in dem Gericht enthalten sind oder nicht. So wird das Weihnachtsessen mit Sicherheit noch entspannter – und genau darauf kommt es doch gerade an Weihnachten an!

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