Mami, Papi & Ich
Artikel RA Matthias Amberg Heft Nr. 8 / November 2014
- ein Fall aus der Praxis -
„Herr Amberg, wir möchten Sie als gemeinsamen Anwalt haben“. Ich sah etwas verdutzt das vor mir sitzende Ehepaar an, denn als Mandantin hatte sich lediglich die Ehefrau angekündigt. Der Ehemann führte weiter aus, dass sie sich über alle Punkte geeinigt hätten, einen Rosenkrieg vermeiden wollen und deswegen gemeinsam zum heutigen Termin erschienen wären.
Einer der größten Irrtümer im Scheidungsrecht besteht darin, dass es einen sogenannten „gemeinsamen Rechtsanwalt“ gibt. Richtig ist vielmehr, dass eine Beratung beider Eheleute rechtlich nicht möglich ist und vor allem nicht erlaubt ist. Dies wäre Parteiverrat und für den Anwalt strafbar. Ein Rechtsanwalt ist von Gesetzes wegen verpflichtet, Interessen zu vertreten. Aus diesem Grunde darf ein Rechtsanwalt weder Informationen an den anderen Ehepartner preisgeben oder den anderen Ehepartner auch nur mitberaten.
Nachdem ich den Eheleuten dies erklärte, sagte mir die Ehefrau, dass sie meine Mandantin wäre und eine Beratung haben möchte. Im Hinblick darauf bat ich den Ehemann, das Besprechungszimmer zu verlassen und im Wartezimmer zu warten. Nicht besonders erfreut und sichtlich nervös verließ uns der Ehemann, sodass die Beratung meiner Mandantin stattfinden konnte.
Auf meine Frage hin, welche Einigung sich denn die Eheleute vorgestellt hätten, antwortete mir die Ehefrau: „Die Idee meines Ehemannes war, dass ich auf Zugewinnausgleich verzichten soll. Was genau dieser Zugewinnausgleich allerdings ist, weiß ich nicht. Allerdings meinte mein Ehemann, dass ich dann für seine Schulden nicht haften würde. Auf nachehelichen Unterhalt verzichte ich auch. Ich betreue zwar unsere gemeinsamen Kinder und kann deswegen nur geringfügig arbeiten gehen, aber Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt habe ich ja sowieso nicht.“
Im Rahmen der Beratung teilte ich der Mandantin mit: „Mich interessieren drei Fragen:
Die erste Frage ist, was Sie als meine Mandantin – Sie stehen im Mittelpunkt - wollen. Die zweite Frage ist, wie die Rechtslage ist. Die dritte Frage ist, was der andere Ehepartner davon hält. Denn unsere Aufgabe besteht gerade nicht darin, Konflikte herbeizuführen, sondern Konflikte unter Wahrung Ihrer Interessen zu lösen.“ Daraufhin antwortete mir meine Mandantin, dass sie selbstverständlich das will, was ihr zusteht, allerdings hat sie gerade wegen der gemeinsamen Kinder Angst davor, dass es Streit geben könnte.
Daraufhin informierte ich die Mandantin über die Rechtslage. Hinsichtlich des Zugewinns klärte ich die Mandantin erst einmal auf, dass man nur dann für die Schulden des Ehepartners haftet, wenn man gegenüber dem Kreditgeber mitunterschrieben hat. Eine automatische Schuldenhaftung aufgrund Ehe existiert nicht. Anhand der vorliegenden Daten konnte errechnet werden, dass die Mandantin einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von ca. 150.000,00 € hatte. Hinsichtlich des nachehelichen Ehegattenunterhaltes wurde schnell festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau einen Ehegattenunterhalt in Höhe von ca. 1.500,00 € schuldete.
Das Ergebnis der Beratung war, dass der Mandantin unter keinen Umständen geraten werden konnte, die vermeintliche „Einigung“ zu realisieren, vielmehr ihre Ansprüche durchzusetzen. Die Mandantin, die einerseits positiv über die Rechtslage überrascht war, andererseits jedoch Angst vor der Reaktion ihres Ehemannes hatte, wusste nicht recht, wie sie mit der Situation umgehen sollte. „Vielleicht soll ich doch auf alles verzichten, damit kein Streit entsteht“. Ich teilte ihr mit, dass ich ihr dies nicht raten könne. Im Hinblick darauf, dass die Ehefrau dringend auf Unterhaltszahlungen angewiesen war, konnte sie es sich gar nicht wirtschaftlich leisten, auf ihre Ansprüche zu verzichten. „Frieden kann man sich nicht erkaufen“ teilte ich der Mandantin mit und bot ihr an, nun ein gemeinsames Gespräch mit ihrem Ehemann zu führen.
Nach der Beratung mit der Mandantin wurde der Ehemann wieder in das Besprechungszimmer hinein gebeten. Dem Ehemann wurde noch einmal ausdrücklich mitgeteilt, dass ich die Interessen seiner Ehefrau vertreten muss und ihr nicht empfehlen kann, die angeblich ausgehandelte Einigung zu realisieren. „Dann gibt es Krieg!“ sagte der Ehemann. Ich schlug jedoch dem Ehemann vor, erst einmal anzuhören, welche Forderungen aufgrund der Rechtslage auf ihn zukommen würden. Ich stellte ihm das Ergebnis der Zugewinnausgleichsberechnung sowie der Unterhaltsberechnung dar. Im Rahmen des Gesprächs musste ich feststellen, dass offenbar die Berechnungsergebnisse den Ehemann nicht überraschten. Ich sprach ihn direkt darauf an, worauf er mir mitteilte, dass er sich schon durch einen Anwalt hatte beraten lassen und meine Berechnung sich mit den Berechnungen seines Anwalts decken würden. Nicht nur dieses Geständnis führte dazu, dass meine Mandantin nun mutiger wurde und ihrem Ehemann mitteilte, dass sie gerne bereit wäre, eine Vereinbarung zu schließen, jedoch nur nach der Rechtslage. Zähneknirschend gestand ihr dies der Ehemann zu, sodass nach mehreren Verhandlungen letztendlich eine einvernehmliche Scheidungsfolgevereinbarung, die die Interessen beider Parteien berücksichtigte, im anschließenden Scheidungsverfahren dem Gericht vorgelegt werden konnte.
Im Anschluss an den Scheidungstermin sagte mir der Ehemann: „Sie sind ein ganz schöner Störenfried, Herr Rechtsanwalt“. Meine Mandantin antwortete daraufhin nur: „Gott sei Dank!“.
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
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