Artikel RA Amberg
Mami, Papi & Ich
„Die letzten Wochen waren sehr hart“ erzählte mir meine Mandantin, die Mutter zweier Kinder im Alter von 5 und 10 Jahren ist. Sie hatte sich letztes Jahr von ihrem Ehemann getrennt und war zusammen mit den Kindern aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. „Der Kindergarten und die Schule waren zu und ich habe keine Ahnung wie ich die Betreuung der Kinder neben meiner Arbeit hinbekommen habe, aber ich habe es geschafft!“ erzählte mir die Mandantin voller Stolz. Im Endeffekt hatte die Mandantin ihren vollständigen Jahresurlaub aufgebraucht und vor allem abends im Home Office gearbeitet, um den Drahtseilakt „Kinderbetreuung und Beruf“ zeitlich zu meistern. Der Kindesvater hatte unter dem Stichwort „Corona-Pandemie“ nicht einmal den „normalen Umgang“ alle 2 Wochen am Wochenende wahrgenommen, so dass die Mandantin völlig auf sich alleine gestellt war. „Aber jetzt bekomme ich ja 300,00 € pro Kind extra“ freute sich die Mandantin und fragte: „Der Kinderbonus bleibt mir aber, oder Herr Amberg?“
Kinderbonus
Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, beträgt der Kinderbonus 300,00 €. Es wird in zwei Raten, nämlich im September in Höhe von 200,00 € und im Oktober in Höhe von 100,00 € zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Für den Kinderbonus ist kein Antrag erforderlich.
Welcher Elternteil erhält den Kinderbonus?
Der Kinderbonus wird wie das Kindergeld behandelt. Welcher Elternteil kindergeldberechtigt ist, ergibt sich aus dem Gesetz. Danach erhält das Kindergeld vorrangig, wer das Kind in seinem Haushalt versorgt und betreut. Leben also die Kinder wie hier bei der Mutter, erhält sie das Kindergeld und damit auch automatisch den Kinderbonus.
Reduziert sich der Kindesunterhalt?
Leben Eltern getrennt und lebt das Kind bei nur einem Elternteil, sind die Unterhaltsleistungen der Eltern klar definiert: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet den sogenannten Naturalunterhalt, der andere Elternteil ist verpflichtet, den Barunterhalt zu leisten. Der Barunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die je nach Einkommen und Alter pauschalisierte Unterhaltsbeträge für das Kind vorsieht. Von diesen Beträgen ist jedoch das Kindergeld jeweils hälftig in Abzug zu bringen. Nachdem der Kinderbonus genauso wie das Kindergeld behandelt wird, wird damit auch der Kinderbonus hälftig auf den Kindesunterhalt angerechnet, sofern der sog. Mindestunterhalt gezahlt wird. Grundsätzlich reduziert sich damit im September der Kindesunterhalt um 100,00 € und im Oktober um 50,00 €.
Betreuungsleistung
Grund für den Kinderbonus ist, dass der Gesetzgeber die hohe Belastung der Familien in den Corona-Zeiten honorieren wollte. Dieses Ziel wird bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern dann erreicht, wenn beide Eltern sich um die Betreuung der Kinder gleichrangig gekümmert haben und sich gegenseitig unterstützt haben. Die Realität sah und sieht aber anders aus. Bei alleinerziehenden Vätern oder Müttern trafen nämlich die erhöhten Betreuungsanforderungen nur einen Elternteil. Dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen handelt, zeigt ein Blick in die Statistik; bereits 2018 betreuten 2,17 Millionen Mütter und etwa 407.000 Väter ihre Kinder alleine, Tendenz steigend. Ein Blick in diese Statistik hätte dem Gesetzgeber sicherlich gut getan. Vielleicht hätte er dann doch etwas differenzierter die Aufteilung des Kinderbonus gestaltet. Die aktuelle Regelung führt nämlich offensichtlich dazu, dass auch die Falschen vom Kinderbonus profitieren und legal ihren Unterhalt um 150,00 € im September und Oktober reduzieren können. Ob dies gerecht ist, mag – wie immer - jeder für sich beurteilen.
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
Matthias Amberg
Alexandra Lindhorst
Juliane Meyke
Familienrecht
Erbrecht
Kontakt
Impressum
Datenschutz
Disclaimer
Matthias Amberg
Kanzlei für Familien- und Erbrecht
Schwalbenrainweg 46
63741 Aschaffenburg
Telefon 06021 / 49648-0
Telefax 06021 / 49648-79