Mami, Papi & Ich
RA Amberg
„Ich habe noch ein Problem, Herr Amberg!“, teilte mir meine Mandantin mit. Ich hatte gerade erreicht, dass sie für ihren 8-jährigen Sohn Max das alleinige Sorgerecht vom Familiengericht übertragen bekommen hat, wodurch viele Probleme gelöst werden konnten, aber anscheinend nicht alle. „Mein Ex-Mann will Max zu Weihnachten einen ferngesteuerten Panzer schenken. Er weiß genau, dass ich das nicht will - wo kommen wir denn hin, wenn wir „Krieg spielen“? Kann ich ihm nicht verbieten, so einen Quatsch zu schenken?“.
Schenkung
Eine Schenkung ist nichts anderes als ein Vertrag zwischen zwei Parteien, nämlich dem Schenker und dem Beschenkten. Der Schenker verpflichtet sich, dem Beschenkten unentgeltlich das Geschenk zuzuwenden. Der Beschenkte erklärt sich bereit, das Geschenk anzunehmen. Grundsätzlich muss ein Schenkungsvertrag sogar notariell beurkundet werden, damit es wirksam ist. Wird der geschenkte Gegenstand allerdings einfach übergeben, also die Schenkung vollzogen, wird die mangelnde Form geheilt, eine notarielle Beurkundung ist dann nicht mehr erforderlich.
Schenkung an Minderjährige
Nachdem die Schenkung ein Vertrag ist, müssen die Vertragspartner auch geschäftsfähig sein. Entscheidend ist also, wie alt das Kind ist. Kinder vor ihrem 7. Lebensjahr, sind nicht geschäftsfähig. Für sie handeln ihre gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall die Eltern. Diese müssen die Annahme des Geschenks für den Minderjährigen erklären, damit die Schenkung wirksam wird. Kinder zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist damit grundsätzlich von der Zustimmung der Eltern abhängig. Die Zustimmung der Eltern ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn es sich um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft handelt. Ein Geschenk ist grundsätzlich lediglich vorteilhaft, so dass in diesem Fall der Minderjährige selbst das Geschenk wirksam annehmen kann.
Erziehungskompetenz der Eltern
Auch wenn die Schenkung an das Kind rechtlich wirksam vollzogen worden ist, heißt das noch lange nicht, dass das Kind mit dem Geschenk auch spielen darf oder muss. Mit welchen Spielsachen das Kind tatsächlich spielt, ist letztlich eine erzieherische Frage, die wiederum von dem Sorgerechtsinhaber, also grundsätzlich den Eltern zu entscheiden ist.
Kein Panzer unter dem Weihnachtsbaum
Nachdem ich der Mandantin die Rechtslage erklärt hatte, gab ich ihr den Tipp, einfach ein offenes Gespräch mit Max zu führen. „Genau das mache ich, Herr Amberg.“, griff sie den Vorschlag auf. Max verstand schnell, dass Krieg eben kein Spiel ist und gerade aktuell in vielen Regionen – auch für Kinder - brutale Realität ist. So konnte zwar die Mutter nicht verhindern, dass Max einen Spielzeugpanzer geschenkt bekommt; Max selbst verlor jedoch jedes Interesse an diesem Geschenk – und der Weihnachtsfrieden war gerettet. Da soll noch einer sagen, dass Streit vorprogrammiert ist, wenn wir Anwälte beteiligt sind.
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
Matthias Amberg
Alexandra Lindhorst
Juliane Meyke
Jessica Thoma
Familienrecht
Erbrecht
Kontakt
Impressum
Datenschutz
Disclaimer
Matthias Amberg
Kanzlei für Familien- und Erbrecht
Schwalbenrainweg 46
63741 Aschaffenburg
Telefon 06021 / 49648-0
Telefax 06021 / 49648-79