02. Juli 2019

Der Verfahrensbeistand - Anwalt des Kindes

Artikel RA Amberg

Mami, Papi & Ich

„Herr Amberg, mit wem muss denn mein Kind noch alles reden? Ich will doch nur, dass ich endlich mit meinem Kind in Ruhe leben kann!“ Vor mir saß meine Mandantin, die ich aktuell in einem sorgerechtlichen Verfahren vertrete. Sie hatte sich von ihrem Ehemann getrennt und war mit ihrer 5 jährigen Tochter ausgezogen. Der Ehemann wollte dies nicht akzeptieren und hatte einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht gestellt. „Das macht er nur, um mir weh zu tun. Unsere Tochter hat doch schon mit der Dame von dem Jugendamt gesprochen und gesagt, dass sie bei mir bleiben will. Was soll denn das jetzt noch mit dem Verfahrensbeistand? Muss das wirklich sein?“

 

Was ist ein Verfahrensbeistand?

Seit dem 01.07.1998 ist in § 158 FamFG die Beiordnung eines »Anwalt des Kindes« gesetzlich vorgegeben. Danach muss das Gericht für ein minderjähriges Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Er soll die Interessen des Kindes feststellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung bringen. Im Unterschied zum Jugendamt oder einem Sachverständigen ist der Verfahrensbeistand nicht objektiv, sondern verpflichtet, ausschließlich die Interessen des Kindes wahrzunehmen.

 

Kein Antrag erforderlich

Ein Antrag ist für die Bestellung des Verfahrensbeistandes nicht erforderlich. Das Familiengericht hat ihn vielmehr von Amts wegen zu bestellen. Unterlässt das Gericht die Bestellung des Verfahrensbeistandes, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der unter Umständen zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung führen kann.

 

Auswahl des Verfahrensbeistandes

Die Auswahl des Beistandes steht im Ermessen des Gerichts. Als Verfahrensbeistand kommen insbesondere die Berufsgruppen der Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Kinderpsychologen oder der Rechtsanwälte in Betracht. Das Gericht kann aber auch  Verwandte des Kindes zum Verfahrensbeistand bestimmen, da eine bestimmte Qualifikation für einen Verfahrensbeistand (leider) gerade nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

Kann ich einen Verfahrensbeistand ablehnen?

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme ist nicht selbstständig anfechtbar. Eine Ablehnung des Verfahrensbeistandes wegen Befangenheit ist nicht zulässig, da der Beistand Interessenvertreter des Kindes und damit gerade nicht unparteiisch ist.

 

Aufgaben des Verfahrensbeistandes

Die Aufgaben und Tätigkeiten des Verfahrensbeistandes sind in § 158 Abs. 4 FamFG beschrieben. Sofern das Gericht nichts anderes angeordnet hat,  ist ihm lediglich der Kontakt mit dem Kind selbst gestattet. Das Gericht kann aber auch anordnen, dass der Verfahrensbeistand Gespräche mit den Eltern, sonstigen Verwandten, den Kindergärtnern, Lehrern, dem Jugendamt, dem Sachverständigen führt und versuchen soll, eine einvernehmliche Regelung zu erzielen.

 

Nachdem die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht verhindert werden kann und es im Endeffekt unmöglich ist, einen Verfahrensbeistand abzulehnen, muss der Mandantin natürlich empfohlen werden, mit dem Verfahrensbeistand zu kooperieren. „Denken Sie daran, dass der Verfahrensbeistand Ihrem Kind nur helfen will!“ erklärte ich der Mandantin. „Wenn das so ist, dann sage ich meiner Tochter, dass sie jetzt auch einen eigenen Anwalt hat, auf den Sie, Herr Amberg allerdings aufpassen“ sagte die Mandantin schmunzelnd. Dem war nichts mehr hinzuzufügen.

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