26. April 2023

Die Fahrradtour – Eltern haften für ihre Kinder?

Mami, Papi & Ich

RA Amberg

„Ich brauche noch einen Rat von Ihnen, Herr Amberg. Meine 8 jährige Tochter Emma hat ein neues Fahrrad bekommen und am Wochenende will sie alleine mit ihrer besten Freundin  eine kleine Fahrradtour machen“ erzählte meine Mandantin. „Aber ein bisschen mulmig ist mir schon, da die Kinder auf ihrer Tour eine stark befahrene Straße mit vielen Autos kreuzen. Ich bin mit Emma schon mehrfach die Strecke abgefahren und habe sie auf die Stellen aufmerksam gemacht, bei denen sie besonders aufpassen muss. Aber Sorgen mache ich mir trotzdem; und wenn etwas passiert, bin ich als Mutter bestimmt dran, oder?“

 

Alter des Kindes

Wenn Kinder Schäden verursachen, ist für die Frage, ob sie haften, ihr  Alter entscheidend.

Nach § 828 Abs.1 BGB sind Kinder unter sieben Jahren schuldunfähig; sie können also in keinem Fall für einen Schaden, den sie verursacht haben, verantwortlich gemacht werden. Zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr haftet ein Kind nur dann für den von ihm angerichteten Schaden, wenn es die dafür notwendige Einsichtsfähigkeit hat. Ob das Kind das Unrecht seines Verhaltens einsehen kann, es also die geistige Entwicklung besitzt, die Folgen seiner Handlung und damit den Schaden zu erkennen, ist im Einzelfall – notfalls von den Gerichten – festzustellen.

 

Straßenverkehr

Besonderheiten gelten für den Straßenverkehr. Hier haften gem. § 828 Abs.2 BGB Kinder zwischen dem siebten und dem vollendeten zehnten Lebensjahr nicht für Schäden, die sie fahrlässig im Straßenverkehr verursachen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Kind vorsätzlich gehandelt hat oder die verursachten Schäden im stehenden Verkehr entstehen. In diesem Fall gelten wieder die allgemeinen Regeln.

 

Haftung der Eltern
Wenn das Kind nicht haftet, ist jedoch zu fragen, ob nicht die Eltern zur Verantwortung gezogen werden können. Die Eltern haften aber nicht, wie uns die Bauschilder weismachen wollen, „für ihre Kinder“, also für deren Fehlverhalten, sondern immer nur für eigenes Verschulden. Dieses liegt vor, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Aufsichtspflicht beinhaltet, dass die Eltern alle Maßnahmen ergriffen haben, um einen Schaden zu vermeiden. Der Umfang der gebotenen Aufsicht hängt dabei vom Alter, von der Eigenart und dem Charakter des Kindes ab. Gerade im Straßenverkehr müssen die Eltern dabei ihr Kind nicht auf Schritt und Tritt begleiten. Das Kind soll ja gerade ein selbstständiges, verantwortungsbewusstes und umsichtiges Verhalten im Verkehr erlernen. Das ist jedoch nur möglich, wenn ein Kind auch altersgerecht die Möglichkeit hat, sich ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr zu bewähren.

 

Alles richtig gemacht

Nachdem ich der Mandantin die Rechtslage erläutert hatte, konnte ich ihr nur sagen: „Alles richtig gemacht!“ „Ach Herr Amberg“, schmunzelte meine Mandantin, „können Sie das nicht am Ende jeder Besprechung zu mir sagen?“ Das konnte ich natürlich nicht versprechen - wenn Mandanten immer alles richtig machen würden, würden sie ja keine Rechtsanwälte brauchen.

 

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