27. September 2023

Die Samenspende – Sterilisation ist auch keine Lösung –

Mami Papi & Ich

RA Amberg

„Das ist mir alles etwas peinlich, Herr Amberg“ begann mein Mandant das Gespräch. Er erzählte, dass er vor einigen Jahren einer Bekannten eine Samenspende in Form der sog. Bechermethode zur Verfügung gestellt hatte. „Das ging alles ganz unkompliziert, die Bekannte hat alles privat bei sich zu Hause erledigt. Obwohl weder ein Arzt noch eine medizinische Einrichtung beteiligt war, hat es gleich funktioniert“ berichtete der Mandant. „Jetzt will das Jugendamt Kindesunterhalt von mir, nachdem die Kindesmutter Unterhaltsvorschuss erhält.  Ich habe aber eine schriftliche Erklärung von der Kindesmutter, dass keine finanziellen Verpflichtungen, auch kein Kindesunterhalt auf mich zukommt“.

 

Vaterschaft bei Samenspende

Nach § 1600 d Absatz 4 BGB wird eine rechtliche Vaterschaft ausdrücklich ausgeschlossen, sofern  das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer medizinischen Einrichtung unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt wurden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde. In unserem Fall wurde das Kind jedoch durch die Bechermethode quasi „privat“ gezeugt. Diese Form der künstlichen Befruchtung, auch Heiminsemination genannt, gehört nicht zu den Methoden der assistierten Reproduktion, da kein Eingriff durch medizinisches Personal notwendig ist.  Unser Mandant kann sich daher nicht auf § 1600 d Absatz 4 BGB berufen, vielmehr gilt er nicht nur als biologischer, sondern auch als rechtlicher Vater.

 

Unterhaltsvorschuss

Jeder alleinerziehende Elternteil kann für sein Kind Unterhaltsvorschuss beantragen, sofern der andere Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt. Allerdings leitet dann das Jugendamt den Unterhaltsanspruch auf sich über und macht ihn gegen den anderen Elternteil geltend.

 

Verzicht auf Kindesunterhalt

Unser Mandant kann nicht gegenüber dem Jugendamt die Unterhaltszahlung mit dem Argument verweigern, dass auf Kindesunterhalt verzichtet wurde. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt für die Zukunft ist nämlich gem. § 1614 BGB unzulässig. Die Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass vereinbart wird, Unterhalt nicht geltend zu machen. Allerdings hat die Kindesmutter unserem Mandanten ausdrücklich zugesichert, dass keine finanziellen Verpflichtungen auf ihn zukommen.  Damit hat sie sich dazu verpflichtet, die zukünftigen Unterhaltsforderungen des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen und diesen dadurch freizustellen.

 

Nachdem ich dem Mandanten die Rechtslage erläutert hatte, war er sichtlich erleichtert und wollte sich schon verabschieden. „Nicht so schnell -  ich muss Sie noch über die erbrechtlichen Konsequenzen Ihrer  Samenspende informieren“ teilte ich dem Mandanten mit. Der Mandant stöhnte auf und murmelte nur noch „Ich glaube, ich lass mich sterilisieren!“

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