05. November 2018

Die Sonne geht auf!“ - die Last mit dem Namensrecht -

Artikel RA Amberg

Mami, Papi & Ich

„Herr Amberg, das Standesamt ist sowas von altmodisch!“, empörten sich meine Mandanten. Sie waren gerade Eltern eines hübschen Mädchens geworden. „Schauen Sie in ihr Gesicht – als ob die Sonne aufgeht!“ sagte die Mutter; „deswegen wollen wir unser Mädchen „Sonne“ nennen, aber das Standesamt weigert sich, diesen Vornamen einzutragen. Dürfen die das überhaupt?“

 

1. Was ist ein Vorname?

 Das Recht der Vornamen ist zur Überraschung vieler nicht direkt gesetzlich geregelt. So findet sich im Bürgerlichen Gesetzesbuch keine einzige Vorschrift zur Vergabe eines Vornamens. Die Eltern können also grundsätzlich völlig frei einen Vornamen für ihr Kind aussuchen. Allerdings wird eine Verwaltungsvorschrift, nämlich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Änderung von Familiennamen und Vornamen” (NamÄndVwV) indirekt für die Namensgebung angewandt. Danach dürfen  als neue Vornamen  anstößige oder solche Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden. Hier ist vor allem zu beachten, dass ein Vorname von seiner Wortbedeutung her auch als solcher gebräuchlich sein muss. Aus diesem Grund werden Namen wie „Pfefferminze“, „Verleihnix“ oder „Borussia“ regelmäßig abgelehnt. Auch reine Phantasienamen sind  unzulässig, sogar wenn diese nach ausländischen Rechtsordnungen zulässig wären.

 

2. Männliche und weibliche Vornamen

 Nach der bereits zitierten Verwaltungsvorschrift sind für Personen männlichen Geschlechts nur männliche, für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Doch was eindeutig männliche oder weibliche Vornamen sind, ist oft gar nicht so leicht einzuordnen. So ist der Name „Andrea“ zum Beispiel  im Deutschen  die weibliche Form, aber im Italienischen die männliche Form des Namens Andreas. Aus diesem Grunde gibt es zahlreiche Rechtsprechung, die Namen wie „Simone“ oder „Andrea“ als Vornamen für männliche Babys als zulässig erklärt hat. Oft wird aber verlangt, dass zusätzlich noch ein eindeutig männlicher Vorname vergeben wird.

 

3. Wer ist zuständig?

 Zuständig für die Namenseintragung sind die Standesämter. Der Vorname ist in die Geburtsurkunde einzutragen. Können Eltern und Standesamt sich nicht einigen, kann das Amtsgericht, danach das Oberlandesgericht und letztlich unter bestimmten Voraussetzungen sogar der Bundesgerichtshof angerufen werden. So passiert es regelmäßig, dass Vornamen, die das Standesamt laut Namensrecht abgelehnt hat, vom Gericht gebilligt werden.

  

4. Aus „Sonne“ wird „Oriana“ 

Nachdem ich meinen Mandanten die Rechtslage erklärt hatte, wurde schnell festgestellt, dass die Bezeichnung “Sonne“ offensichtlich von seiner Wortbedeutung nicht als Vorname gebräuchlich ist und deswegen zurecht vom Standesamt abgelehnt wurde. Aber manchmal hilft auch uns Anwälten das Internet; nach kurzem “googeln“ fanden wir den zwar wenig gebräuchlichen, aber durchaus zulässigen Vornamen „Oriana“. Die Bedeutung des Vornamens lautet „aufgehende Sonne“, was ein Strahlen nicht nur auf dem Gesicht der Eltern, sondern auch auf dem Gesicht des Babys zauberte. Dies versicherte mir zumindest die Mutter; ich selbst sah nur, dass das Baby friedlich schlummerte. Aber wir Anwälte müssen ja auch nicht immer alles mitbekommen.

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