06. November 2020

Die Sorgerechtsvollmacht - alle Probleme gelöst? -

Artikel RA Amberg

Mami, Papi & Ich

„Das bringt doch gar nichts!“ stöhnte meine Mandantin auf. Wir befanden uns mitten in einem Termin vor dem Familiengericht. Ich hatte für meine Mandantin beantragt, dass ihr das alleinige Sorgerecht für die 5 jährige Eva übertragen wird. Ihr geschiedener Ehemann war diesem Antrag vehement entgegengetreten. In dem Termin beschimpften sich die Eltern seit mehr als einer Stunde, so dass die Familienrichterin schließlich feststellte, dass offensichtlich die Eltern nicht in der Lage sind, sich gemeinsam über Eva zu verständigen. Nachdem auch der Kindsvater merkte, dass er schlechte Karten hat, schlug er vor, der Mutter eine Vollmacht zu erteilen, so dass sie für Eva alleine handeln kann. „Du musst mich aber immer vorher fragen, wenn Du die Vollmacht nutzen willst; und wenn es mir nicht passt, widerrufe ich die Vollmacht sowieso, damit das klar ist!“ schrie er aggressiv die Kindesmutter an.

 

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Die gemeinsame elterliche Sorge ist zwingend aufzuheben, wenn ein Mindestmaß an Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern nicht mehr besteht. Leben nämlich die Eltern ausschließlich ihren persönlichen Streit aus und beharren allein auf ihrer eigenen Meinung, können sie nicht im Interesse des Kindes eine Entscheidung treffen. Leidtragender einer derartigen Situation ist das Kind, weswegen durch die Übertragung der alleinigen Sorge die Streitigkeiten im Kindeswohlinteresse zu beenden sind.

 

Sorgerechtsvollmacht

Eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann jedoch dann nicht erforderlich sein, wenn ein Elternteil den anderen Elternteil bevollmächtigt, die elterliche Sorge für das Kind alleine auszuüben (Sorgerechtsvollmacht). Auch in diesem Fall können die Streitigkeiten im Interesse des Kindes beendet werden, da der bevollmächtigte Ehegatte aufgrund der Vollmacht grundsätzlich die Angelegenheiten des Kindes alleine regeln kann und zum Beispiel nicht mehr auf Unterschriften des anderen Elternteils angewiesen ist. Nachdem gerade in Kindschaftsangelegenheiten immer das mildere Mittel gewählt werden muss, stellt daher die Sorgerechtsvollmacht durchaus ein Mittel da, den Eltern trotz Konflikte die gemeinsame Sorge zu erhalten. Dass eine Vollmacht und damit auch die Sorgerechtsvollmacht jederzeit widerrufen werden kann, ändert daran nichts. Allerdings setzt auch eine Sorgerechtsvollmacht eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Wird lediglich pro forma eine Vollmacht erteilt, um erkennbar eine gerichtliche Entscheidung zu verhindern und ist absehbar, dass die Vollmachtserteilung die Konflikte nicht ansatzweise beenden kann, ist trotz Vollmachtserteilung die gemeinsame Sorge durch gerichtlichen Beschluss aufzuheben.

 

Kindeswohl

In einem Sorgerechtsverfahren steht immer das Kindeswohl an erster Stelle. Oberstes Ziel ist, dass ein Kind auch nach der Trennung der Eltern unbeschwert aufwachsen kann.  In unserem Fall hat nicht nur der Gerichtstermin gezeigt, dass die Eltern es schlicht und ergreifend nicht schaffen, gemeinsam im Interesse von Eva zu handeln. Auch die angebotene Sorgerechtsvollmacht hätte daran nichts geändert.  Denn der Kindsvater hat mehr als deutlich gemacht, dass er trotz Vollmacht jede Entscheidung der Mutter, die ihm nicht passt, blockieren wird. Damit war klar, dass die Vollmachtserteilung die Streitigkeiten der Eltern gerade nicht beenden wird und Eva nach wie vor schutzlos diesen Streitereien ausgeliefert ist. Dies hat auch das Familiengericht erkannt, weswegen trotz Vollmachtserteilung der Mutter das Sorgerecht übertragen wurde. Manchmal kann in der Tat nur eine gerichtliche Entscheidung Frieden stiften.

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