01. Dezember 2022

Die Weihnachtsfeier im Kindergarten

Mami, Papi & Ich

RA Amberg

„Ich habe solch eine Angst, Herr Amberg!“ begann meine Mandantin unsere Besprechung. Sie erzählte, dass ihr Ehemann ihr das Leben zur Hölle macht, seitdem sie sich von ihm getrennt hat.“ Am meisten leidet unsere 4 jährige Tochter Tina unter dem Verhalten meines Ex. Nicht ohne Grund hat das Gericht mir das alleinige Sorgerecht für Tina übertragen und dem Vater nur einen begleiteten Umgang zugesprochen.“ Jetzt steht die Weihnachtsfeier von Tina im Kindergarten an und der Ehemann hat angekündigt, dass er die Weihnachtsfeier besuchen wird. Der Kindergarten meint, dass es dem Vater die Teilnahme nicht verbieten darf und will sich ohnehin neutral verhalten. „Ich bin aber sicher, dass die Situation eskalieren wird, wenn wir aufeinandertreffen.“

 

Alleiniges Sorgerecht

Während der Ehe üben die  Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam aus. Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts nach der Trennung oder Scheidung. Nur wenn einer der Eltern einen Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellt, besteht die Möglichkeit, dass das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge aufhebt und auf einen Elternteil alleine überträgt. Voraussetzung dafür ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

 

Begleiteter Umgang

Grundsätzlich hat der nicht betreuende Elternteil das Recht und die Pflicht, eigenständig Zeit mit seinem Kind zu verbringen. In bestimmten Fällen ordnet das Familiengericht jedoch an, dass eine dritte neutrale Person den Umgang des Elternteils mit dem Kind begleitet. Dies ist zum Beispiel dann erforderlich, wenn der Umgangsberechtigte sich regelmäßig in Gegenwart des Kindes extrem abfällig über den anderen Elternteil äußert.

 

Weihnachtsfeier

Das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB beinhaltet regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier oder einer Weihnachtsfeier. Dies setzt aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können. Besteht jedoch die Gefahr, dass der Streit der Eltern während der Veranstaltung eskaliert, muss das Kind geschützt werden. In diesem Fall kann daher dem umgangsberechtigten Elternteil die Teilnahme verboten werden.

 

Weihnachtswunder

Nachdem ich der Mandantin die Rechtslage dargestellt hatte, war sie sichtbar erleichtert. Auch wenn die Weihnachtsfeier nun gerettet ist, wird jedoch deutlich, dass die Konflikte zwischen den Eltern dringend gelöst werden müssen, damit Tina nicht noch mehr leidet. Der Mandantin wurde dringend empfohlen, dass sie und ihr Ehemann sich fachliche Hilfe bei dem Jugendamt oder der Erziehungsberatungsstelle holen. „Vielleicht können Sie dann nächstes Jahr ohne Streit gemeinsam die Weihnachtsfeier besuchen“ erklärte ich meiner Mandantin. „Das wäre aber wirklich ein Weihnachtswunder, Herr Amberg“ meinte die Mandantin. Genau das passiert aber gerade im Familienrecht immer wieder - und zwar nicht nur zu Weihnachten!

Dateien zum Download: