05. Dezember 2016

Ehegattenunterhalt - Wie aus einem Jahr 7 wurden -

Mami, Papi & Ich - Ausgabe Dezember 2016/Januar 2017

Artikel RA Matthias Amberg

Ehegattenunterhalt

- Wie aus einem Jahr 7 Jahre wurden -

„Ich bekomme ja nur ein Jahr Unterhalt, was soll ich denn dann machen?“ Vor mir saß meine Mandantin, die sich gerade nach 16 Jahren von ihrem Ehemann getrennt hatte. Während der Ehe hatte sie nicht gearbeitet, sondern sich ausschließlich um Haushalt und die gemeinsamen Kinder gekümmert. 

1. Wer verdient mehr?

Ein Unterhaltsanspruch ist immer dann gegeben, wenn ein Ehegatte auch nach Abzug von Schulden usw. mehr verdient als der andere Ehegatte. Denn der Unterhaltsanspruch wird einfach ausgedrückt wie folgt berechnet: 

            Einkommen Mann +Einkommen Frau: 2 = Unterhaltsbedarf

            Unterhaltsbedarf – Einkommen unterhaltsberechtigte Person = Unterhaltsanspruch

In unserem Fall erzielte der Ehemann nach Abzug des Kindesunterhaltes ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 4000 €, während die Mandantin kein Einkommen erzielte. Ihr Unterhaltsanspruch kann damit wie folgt berechnet werden:

             (4000 € + 0 €) : 2 = 2000 € ; 2000€ – 0 € = 2000 €

Unsere Mandantin hat damit einen rechnerischen Ehegattenunterhaltsanspruch in Höhe von 2000 €.

2. Ab wann muss ich selbst verdienen?

Im ersten Trennungsjahr soll so wenig wie möglich verändert werden; hat zum Beispiel die Frau während der Ehe nicht gearbeitet, muss sie dies auch nach der Trennung nicht. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres trifft den unterhaltsberechtigten Ehegatten eine Verpflichtung, eigenes Einkommen zu erzielen. Sofern keine kleinen Kinder betreut werden oder keine Erkrankungen vorliegen,  muss grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass damit auch der Unterhaltsanspruch entfällt. Vielmehr ist wieder der Unterhaltsanspruch zu berechnen. Selbst wenn unsere Mandantin ein Einkommen in Höhe von 2000 € erzielen könnte, hat sie nach wie vor einen Unterhaltsanspruch, wie folgende Berechnung zeigt: 

             Einkommen Mann (4000 €) +Einkommen Frau (2000 €) : 2 = Unterhaltsbedarf (3000 €)

            Unterhaltsbedarf (3000 €) – Einkommen Frau (2000 €) = Unterhaltsanspruch (1000 €)

Unsere Mandantin hat also auch nach Ablauf des Trennungsjahres nach wie vor einen Unterhaltsanspruch, nun in Höhe von 1000 €.

3. Wie lange besteht ein Unterhaltsanspruch?

Es gibt den Ehegattentrennungsunterhalt, der von der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung andauert. Der Ehegattentrennungsunterhalt kann weder begrenzt noch befristet werden und ist für die gesamte Trennungszeit, die mehrere Jahre andauern kann zu zahlen. Auch nach der Scheidung entfällt nicht plötzlich die Unterhaltsverpflichtung, vielmehr besteht ein Anspruch auf den sog. nachehelichen Ehegattenunterhalt, der allerdings befristet werden kann. Zumindest für eine Übergangsphase muss aber der rechnerische Unterhalt weiter gezahlt werden. Die Übergangsphase ist individuell festzustellen, wobei ein entscheidendes Kriterium die Ehedauer ist. Liegen ehebedingte Nachteile vor, muss der Unterhalt sogar unbegrenzt gezahlt werden.

In unserem Fall dauerte die Zeit zwischen Trennung und Ehescheidung drei Jahre; als Übergangsphase für den nachehelichen Unterhalt wurde von ¼ der 16 jährigen Ehedauer, damit von 4 Jahren ausgegangen. Insgesamt hat unsere Mandantin damit 7 Jahre lang Anspruch auf Ehegattenunterhalt.

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