02. Juli 2018

Eheverträge - Nur die Liebe zählt?

Artikel RA Amberg

Mami, Papi & Ich

„Ist das nicht total unromantisch?“ Vor mir saß meine Mandantin und sah mich ziemlich verzweifelt an. Sie stand kurz vor ihrer Hochzeit und erzählte, dass ihr zukünftiger Ehemann noch vor der Eheschließung mit ihr einen Ehevertrag schließen wollte. „Wir haben sogar gestritten; ich weiß gar nicht mehr, ob ich wirklich heiraten soll! “

 

1. Was ist ein Ehevertrag?

 

Durch einen Ehevertrag geben sich die Eheleute bestimmte Regeln für die Ehe, insbesondere für den Fall einer eventuellen Scheidung. In dem Ehevertrag werden also vor allem Scheidungsfolgen wie der nachehelichen Ehegattenunterhalt, der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich thematisiert. Aufgrund der Bedeutung dieser Scheidungsfolgen ist ein Ehevertrag nur dann wirksam, wenn er notariell beurkundet wird, andernfalls ist der Vertrag formnichtig.

 

2. Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

 

Ein Ehevertrag ist immer dann sinnvoll, wenn die gesetzlichen Regeln des Scheidungsrechts für die eigenen Lebensverhältnisse nicht passen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn beide Ehegatten ihre Berufsfindung  abgeschlossen haben und kein Kinderwunsch besteht. In diesem Fall sind die gesetzlichen Schutzvorschriften nicht unbedingt notwendig, da beide Ehegatten finanziell unabhängig sind und durch die Ehe keine beruflichen Nachteile erleiden. Auch bei Ehen von Unternehmern sind Eheverträge durchaus sinnvoll, um zu verhindern, dass die Existenz des Unternehmens durch eine Scheidung gefährdet wird.

 

3. Ist ein Ehevertrag immer wirksam?

 

Auch notariell abgeschlossene Eheverträge können im Nachhinein noch für unwirksam erklärt werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie sittenwidrig sind. Von einem sittenwidrigen Vertrag spricht man, wenn der Inhalt des Ehevertrages evident einseitig und zu einer nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt. Dies ist objektiv vor allem dann der Fall, wenn ein Globalverzicht vereinbart wird, ein Ehegatte also auf alle Scheidungsfolgen wie den Zugewinn, den nachehelichen Ehegattenunterhalt und den Versorgungsausgleich verzichtet. Subjektiv muss jedoch noch das bewusste Ausnutzen der Unterlegenheit des anderen Ehegatten vorliegen. Diese Voraussetzung liegt z.B. vor, wenn die zukünftige Ehefrau zum Zeitpunkt der Unterzeichnung schwanger und vom zukünftigen Ehemann finanziell und /oder emotional abhängig ist.

 

4. Resumee

 

Nachdem ich der Mandantin die Rechtslage erklärt hatte, schauten wir uns den Entwurf des Ehevertrages an. In dem Ehevertrag sollte vor allem der Verbleib der gemeinsamen Haustiere im Falle der Trennung geregelt werden. Nachdem der Ehemann Inhaber einer Firma war, sollte eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, die Firma also nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen. Ansonsten sollte es bei den gesetzlichen Regeln verbleiben, die Frau also im Falle der Scheidung weiterhin Ansprüche auf Zugewinn, Unterhalt und Versorgungsausgleich haben. Der Vertrag war also insgesamt fair und berücksichtigte die Interessen beider Ehegatten. „Jetzt steht Ihrer Hochzeit nichts mehr im Wege“ meinte ich.  „Sie werden sich auch im Falle einer Scheidung weder wegen der Firma noch wegen der Haustiere streiten müssen. Keiner von Ihnen würde daher mit dem anderen nur aus finanziellen Gründen zusammen bleiben. Sie werden nur zusammen bleiben, weil Sie sich lieben.“ Erleichtert stimmte mir die Mandantin zu  und sagte glücklich: „Nur die Liebe zählt!“

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