Mami, Papi & Ich - Ausgabe Mai Juni 2016
Artikel RA Matthias Amberg
Ein kleiner Picasso – Eltern haften für ihre Kinder?
„Was habt ihr denn gemacht?“ Voller Entsetzen sah ich meine damals 5- jährige Tochter und ihre gleichaltrigen Spielfreunde an, die ich – gefühlt – nur 10 Sekunden alleine gelassen hatte. „Wir haben gemalt und so schaut es viel besser aus!“ sagte ihr Freund Max und schaute voller Stolz auf unsere Wohnzimmerwand, die über und über mit bunten Farbklecksen übersät war; ebenso wie auch unsere nagelneue Ledercouch. Als die Eltern von Max kamen, um ihn abzuholen, waren sie wenig von dem „Kunstverständnis“ ihres Sohnes begeistert. „Wir zahlen natürlich den Schaden; Eltern haften für ihre Kinder, das steht ja auch auf jedem Bauzaun!“
Die wenigsten wissen, dass diese Aussage nicht stimmt, sondern zu den verbreitetsten Rechtsirrtümern gehört. Denn jeder haftet nur für sein eigenes Fehlverhalten, Eltern wie Kinder.
Die Haftung der Kinder
Ob ein Kind für einen von ihm verursachten Schaden haftet, hängt entscheidend von seinem Alter ab. Nicht „deliktfähig“, wie das Gesetz sich ausdrückt, sind Kinder unter sieben Jahren. Sie können selbst nicht für einen Schaden verantwortlich gemacht werden.
Mit Ausnahme im Straßenverkehr, haftet ein Kind zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr nur dann für den von ihm angerichteten Schaden, wenn es die dafür notwendige Einsichtsfähigkeit hat. Ob das Kind das Unrecht seines Verhaltens einsehen kann, es also die geistige Entwicklung besitzt, die Folgen seiner Handlung und damit den Schaden zu erkennen, ist im Einzelfall – notfalls von den Gerichten – festzustellen.
Haftung der Eltern
Wenn das Kind nicht haftet, ist jedoch zu fragen, ob nicht die Eltern zur Verantwortung gezogen werden können. Die Eltern haften aber nicht, wie uns die Bauschilder weismachen wollen, „für ihre Kinder“, also für deren Fehlverhalten, sondern immer nur für eigenes Verschulden. Dieses liegt vor, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Aufsichtspflicht beinhaltet, dass die Eltern alle Maßnahmen ergriffen haben, um einen Schaden zu vermeiden. Der Umfang der gebotenen Aufsicht hängt dabei vom Alter, von der Eigenart und dem Charakter des Kindes ab. Es ist darauf abzustellen, was verständige Eltern in der konkreten Situation getan hätten, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.
In unserem Fall mussten natürlich weder die Eltern von Max noch Max selbst für den Schaden aufkommen. Max ist aufgrund seines Alters nicht deliktfähig und die Eltern haben – da sie gar nicht anwesend waren – ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Wenn jemand seine Aufsichtspflicht verletzt hat, war das leider ich selbst, nachdem ich die Kinder unbeaufsichtigt gelassen habe; und das muss ich mir auch noch nach 10 Jahren von meiner Frau regelmäßig anhören. In dieser Beziehung haben Ehefrauen leider ein extrem gutes Gedächtnis.
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
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