28. Januar 2022

Ein Spaziergang und seine Folgen - Haftung der Eltern

Mami, Papi & Ich

RA Amberg

„Mein Ex hat echt keine Skrupel!“ Meine Mandantin erzählte mir tief verletzt, dass ihr geschiedener Ehemann nun Schadensersatz geltend machte. Hintergrund war, dass meine Mandantin mit ihrer gemeinsamen 3 jährigen Tochter Marie und ihrem Hund spazieren gegangen war, als der angeleinte Hund plötzlich die Richtung wechselte. Marie war über die Leine gefallen und hatte sich den Arm gebrochen. „Er meinte, dass ich für jeden Schaden, den mein Hund verursacht, verantwortlich wäre – das würde auch gegenüber Marie gelten. Das kann doch nicht sein, oder?“

 

Tierhalterhaftung

Tierhalter haften für die Schäden, die durch ihr Haustier entstanden sind. Dies gilt völlig unabhängig von irgendeinem Verschulden. Nach dieser allgemeinen Tierhalterhaftung muss der Halter eines Hundes gem. § 833  Satz 1 BGB bei einem durch den Hund verursachten Schaden immer haften und den Schaden ersetzen. Danach wäre unsere Mandantin tatsächlich gegenüber ihrer Tochter schadensersatzpflichtig.

 

Elternprivileg

Eltern haften allerdings gegenüber ihren Kindern nur, wenn sie bei der Ausübung der elterlichen Sorge eine Pflicht verletzt haben. Aus der in § 1626 I 2 BGB geregelten Personensorge ergibt sich die Pflicht der Eltern, das Kind dem Alter gemäß zu beaufsichtigen und es so vor Schäden zu bewahren. Dabei haften Eltern gegenüber ihren Kindern gemäß § 1664 I BGB nur in Fällen, in denen sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Dadurch soll der Frieden innerhalb der Familie geschützt werden. Durch § 1664 Abs. 1 BGB wird also ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

 

Kein Schadensersatz

Unsere Mandantin trifft für den Unfall ihrer Tochter kein Verschulden. Dass der Hund plötzlich die Richtung wechselt und die Tochter über die Leine fällt, war von unserer Mandantin nicht verschuldet. Als Mutter von Marie trifft sie nicht die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung, vielmehr profitiert sie von dem Haftungsprivileg, das für Eltern gegenüber ihrem Kind gilt. 

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