29. März 2018

Ein Vater zuviel - Vaterschaftsanfechtung

Artikel RA Amberg

Mami, Papi & Ich

„Das wird jetzt ein bisschen kompliziert, Herr Amberg“ warnte mich meine Mandantin. Sie erzählte, dass sie in den letzten Jahren mit 2 Männern eine On-off-Beziehung gehabt hat. Mit ihrem jetzigen Ehemann lebte sie bereits vor Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Vor zwei Jahren zog sie jedoch mit einem anderen Mann zusammen, wurde von ihm schwanger, trennte sich aber vor der Geburt ihres Kindes von ihm, um wieder mit ihrem zukünftigen Ehemann zusammenzukommen. „Obwohl er nicht der Vater war, war er bei der Geburt meiner Tochter Marie dabei und kümmerte sich um sie. Er erkannte sogar bei dem Jugendamt die Vaterschaft für sie an.“ Dennoch trennte sich die Mandantin von ihm wieder und zog mit Marie zu ihrem leiblichen Vater. „Das ging aber nicht lange gut und so bin ich mit Marie wieder zu meinem jetzigen Ehemann zurück und wir haben letztendlich geheiratet. Es könnte alles gut sein; jetzt haben wir aber ein Schreiben vom leiblichen Vater von Marie bekommen, dass er die Vaterschaft für Marie haben will. Was sollen wir nur tun?“

 

Wer ist der Vater?

Zunächst ist zu klären, wer rechtlich gesehen "Vater" ist. Im rechtlichen Sinn ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder mit der Mutter verheiratet ist, oder die Vaterschaft anerkennt oder dem die Vaterschaft gerichtlich zugesprochen wurde, der Vater. In unserem Fall hat der jetzige Ehemann unserer Mandantin die Vaterschaft von Marie anerkannt. Die Anerkennung der Vaterschaft ist eine freiwillige Willenserklärung, die meist bei den Jugendämtern abgegeben wird. Aufgrund dieser Erklärung gilt der Ehemann der Mandantin rechtlich als Vater von Marie.

 

Anfechtung der Vaterschaft

Nach § 1600 BGB kann der Mann, der versichert, dass er der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt hat und deswegen der biologische Vater ist, die Vaterschaft eines anderen anfechten. Diese Voraussetzung liegt hier vor, nachdem die Mandantin sogar weiß, dass ihr ehemaliger Freund der biologische Vater von Marie ist.

 

Schutz der bestehenden Beziehungen

Eine Vaterschaftsanfechtung ist aber nicht möglich, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichem Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Unter einer sozial-familiären Beziehung versteht man, dass der rechtliche Vater Verantwortung für das Kind übernimmt, was zum Beispiel durch ein längeres Zusammenleben mit dem Kind oder der Ehe mit der Mutter deutlich wird. Dies ist hier der Fall, weswegen eine Vaterschaftsanfechtung nicht möglich ist. Dass auch der biologische Vater eine Zeit lang mit der Mutter und dem Kind zusammengelebt hat, widerspricht diesem Ergebnis nicht, wie erst vor kurzem der Bundesgerichtshof entschieden hat.

 

Aufgrund dieser Rechtslage konnte ich also meine Mandantin beruhigen. Ihr Ehemann ist und bleibt der (rechtliche)Vater von Marie; und das ist auch gut so.

Dateien zum Download: