01. August 2014

Eine gerichtliche Entscheidung zur Kinderbetreuung sorgte für viel Kopfschütteln

Mami, Papi & Ich

Artikel RA Matthias Amberg / August 2014

Das kann doch nicht wahr sein!

Schon vor mehr als sechs Jahren, nämlich zum 1. Januar 2008, ist eine lang erwartete Un-terhaltsrechtsreform in Kraft getreten. Bis zum 31. Dezember 2007 galt das sogenannte Al-tersphasenmodell, wonach bei der Betreuung eines Kindes eine Teilzeittätigkeit ab dem 9. Lebensjahr und eine Vollzeittätigkeit ab dem 15. Lebensjahr des Kindes als machbar vo-rausgesetzt wurde. Durch die Unterhaltsreform wurde festgelegt, dass der betreuende El-ternteil bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes nicht arbeiten gehen muss. Ob danach eine (Teilzeit-) Erwerbsverpfl ichtung besteht, hängt davon ab, ob kindbezogene oder elternbezogene Gründe vorliegen, die die Berufstätigkeit mit der Betreuung des Kindes unvereinbar macht. Die Unterhaltsreform führt nach wie vor zu erheblichen Irritationen, die anscheinend auch vor den Gerichten nicht Halt macht, wie der folgende Fall zeigt.

Kaum zu glauben …

„Das kann doch nicht wahr sein!“ Manchmal ist auch ein Anwalt vor Überraschungen nicht gefeit, wenn er gerichtliche Entscheidungen liest. So ging es mir, als ich eine Entscheidung eines Amtsgerichtes las. Es hatte über die Frage zu entscheiden gehabt, ob eine Mutter, die Zwillinge im Alter von gerade einmal drei Jahren betreut, arbeiten gehen muss, obwohl sie sich noch in Elternzeit befi ndet und keinen Kindergartenplatz hat. Das Gericht entschied, dass die Kindesmutter annähernd eine Vollzeittätigkeit ausüben muss. Dass kein Kindergartenplatz vorhanden ist, sei in die Entscheidung nicht einzubeziehen, da ja die Schwester des geschiedenen Ehemannes sich bereit erklärt habe, die Kinder zu betreuen. Dass diese Schwester seit Jahren mit der Kindesmutter kein Wort mehr redet und die Kinder kaum kennt, war für das Gericht ohne Bedeutung. Auch dass die Betreuung von Zwillingen eine Doppelbelastung darstellt, wurde von dem Gericht nicht gesehen. Im Gegenteil: Es sah bei Zwillingen den Vorteil, dass diese aufgrund ihrer Gleichaltrigkeit wesentlich leichter zu betreuen seien als nicht gleichaltrige Kinder.

… und amüsant zu lesen

Diese Entscheidung ist zwar „amüsant“ zu lesen, hat jedoch mit der Lebenswirklichkeit einer Alleinerziehenden nicht viel gemeinsam. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung besteht gerade keine übergangslose pauschale Verpfl ichtung zur Aufnahme einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nach Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes. Vielmehr muss stets auf den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlich bestehenden und zumutbaren Kinderbetreuungsmöglichkeiten abgestellt werden. Ein abrupter, übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit ist nicht geschuldet. Im Interesse des Kindeswohls ist vielmehr ein gestufter Übergang notwendig, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat.
Eine Verpfl ichtung zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit kommt nur in Betracht, wenn eine Be-treuungsmöglichkeit für das Kind, beispielsweise ein Kindergartenplatz, vorhanden ist.
Auf eine Betreuung durch den geschiedenen Ehepartner oder dessen Familie muss sich die alleinerziehende Person nicht ohne Weiteres einlassen, oft liegt ja bei solchen Konstellationen hohes Konfl iktpotenzial in der Luft.
Unabhängig davon kann nur dann eine Erwerbstätigkeit verlangt werden, wenn auch ein ent-sprechender Arbeitsplatz vorhanden ist. Wer sich beispielsweise den Stundenplan eines Erstklässlers anschaut, wird verstehen, dass es kaum Arbeitsplätze gibt, die mit den Schul-zeiten korrespondieren.
Auch ist stets zu prüfen, ob die verlangte Arbeitszeit neben der nach Betreuung der Kinder verbleibenden Zeit nicht zu einer unzumutbaren Belastung des betreuenden Elternteils führt. Während nämlich der nicht betreuende Elternteil nach erledigter Arbeit zu Hause „die Füße hochlegen kann“, geht für den Alleinerziehenden die Arbeit zu Hause erst richtig los: Die Hausaufgaben müssen kontrolliert, für die nächste Schulaufgabe muss gelernt, das Essen und die Wäsche müssen gemacht werden …

Zum Glück aufgehoben

Übrigens: Selbstverständlich wurde gegen die eingangs geschilderte Entscheidung des Amtsgerichtes das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, wobei erwartungsgemäß die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben wurde.

Die vollständige Veröffentlichung finden Sie unten in dem zum Download stehenden PDF.

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