Mami, Papi & Ich
RA Amberg
„Ich habe da noch eine Frage, Herr Amberg …“
Meine Mandantin schilderte mir eine Situation, die viele Eltern kennen dürften. Sie war mit ihrem dreijährigen Sohn Max mit dem Fahrrad auf dem Weg zum Kindergarten. Max war stolz, den Weg schon allein gefunden zu haben. Kurz vor dem Ziel wurde er allerdings übermütig und fuhr immer schneller, sodass seine Mutter kaum noch hinterherkam.Als sie schließlich etwa zehn Meter hinter ihm war, rief sie ihm zu, sofort anzuhalten. Max erschrak, lenkte plötzlich nach links – und kollidierte mit einem Radfahrer, der links an ihm vorbeifahren wollte. Der Radfahrer stürzte; sein teures, fast neues Fahrrad wurde beschädigt. Die Mutter fragte besorgt: „Mit dem Anhalten hat Max noch so seine Schwierigkeiten. Muss ich jetzt dem Radfahrer wirklich ein neues Fahrrad bezahlen? Überall heißt es doch: Eltern haften für ihre Kinder.“Genau hier liegt ein weit verbreiteter Irrtum.
„Eltern haften für ihre Kinder“ – stimmt das? So pauschal ist dieser Satz rechtlich falsch. Grundsätzlich haftet jeder nur für eigenes Verhalten – Eltern ebenso wie Kinder. Eltern haften also nicht automatisch für alles, was ihr Kind tut. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Kind selbst haftet oder ob den Eltern eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen ist.
Wann haften Kinder selbst?Ob ein Kind für einen Schaden einstehen muss, hängt vor allem vom Alter ab. Kinder unter sieben Jahren sind nach deliktsunfähig. Sie haften also grundsätzlich nicht für Schäden, die sie verursachen. Bei Kindern zwischen sieben und achtzehn Jahren kommt es darauf an, ob sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten. Entscheidend ist also, ob das Kind nach seiner geistigen Entwicklung erkennen konnte, dass sein Verhalten falsch und gefährlich ist.
Besonderheit im StraßenverkehrFür Kinder zwischen sieben und zehn Jahren gilt im motorisierten Straßenverkehr eine Sonderregelung: Bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen oder Schwebebahnen haften sie grundsätzlich ebenfalls nicht, es sei denn, sie haben vorsätzlich gehandelt. Der Grund liegt darin, dass Kinder den besonderen Gefahren des motorisierten Verkehrs häufig noch nicht gewachsen sind. Diese Vorschrift gilt aber gerade nicht für jeden Verkehrsunfall. Zusammenstöße mit Fahrrädern oder Fußgängern werden davon nicht erfasst. Im Fall von Max war das allerdings nicht entscheidend. Er war erst drei Jahre alt und deshalb bereits nach § 828 Abs. 1 BGB nicht deliktsfähig.
Müssen dann die Eltern zahlen?
Wenn das Kind selbst nicht haftet, stellt sich die nächste Frage: Haften die Eltern? Das ist möglich, aber keineswegs automatisch. Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ob das der Fall ist, hängt immer vom Einzelfall ab: Wie alt ist das Kind? Wie zuverlässig ist es? Wie gefährlich ist die Situation? Und welche Aufsicht hätten verständige Eltern unter denselben Umständen ausüben müssen? Die Aufsichtspflicht verlangt nicht, dass Eltern ihr Kind lückenlos überwachen. Sie verlangt aber eine Aufsicht, die nach Alter, Entwicklung und konkreter Gefahrensituation erforderlich ist.
Wie war es bei Max?
Max selbst musste den Schaden nicht ersetzen, weil er mit drei Jahren deliktsunfähig war. Seine Mutter haftete jedoch wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Bei einem Abstand von rund zehn Metern konnte sie auf ihr dreijähriges Kind nicht mehr rechtzeitig einwirken. Hinzu kam, dass ihr bekannt war, dass Max auf einen „Stopp“-Ruf nicht zuverlässig anhielt, sondern dabei unkontrollierte Lenkbewegungen machte. Genau dieses Risiko hat sich verwirklicht. Allerdings traf auch den Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden. Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg musste er auf ein kleines Kind besondere Rücksicht nehmen. Gerade bei Kleinkindern ist jederzeit mit plötzlichen und unvorhersehbaren Reaktionen zu rechnen. Er hätte deshalb nur so schnell fahren dürfen, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke sicher anhalten konnte. Im Ergebnis mussten Mutter und Radfahrer den Schaden also jeweils zur Hälfte tragen.
Was Eltern daraus mitnehmen könnenDer Fall zeigt: Kinder haften nicht automatisch selbst – und Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder. Entscheidend ist stets, ob das Kind deliktsfähig ist und ob den Eltern eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Für Eltern gilt: Je jünger das Kind und je gefährlicher oder unübersichtlicher die Situation, desto enger muss die Aufsicht sein. Gerade im Straßenverkehr kann ein kurzer Moment der Unachtsamkeit erhebliche Folgen haben.
Und die Moral von der Geschichte?
Bei kleinen Radfahrern ist nicht nur der Helm wichtig – manchmal wäre auch ein eingebauter Bremsassistent für Eltern hilfreich.
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
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