01. Februar 2014

Elternunterhalt…

Magazin Lebensbogen - Ausgabe Februar 2014

Artikel RA Matthias Amberg

Das Thema „Elternunterhalt“ ist hoch brisant. In Deutschland wird sich das zahlenmäßige Verhältnis zwischen älteren und jüngeren Menschen in den nächsten Jahrzehnten erheblich verschieben. Mit der zunehmenden Vergreisung wird auch die Anzahl der Pflegebedürftigen, die mittlerweile bei über zwei Millionen liegt, zunehmend steigen. Gleichzeitig steigen die Kosten der Pflege von Jahr zu Jahr. Man kann insoweit von einer Kostenexplosion sprechen. Diese Kosten können jedoch auf Dauer die wenigsten von uns aus Eigenvermögen oder Einkommen tragen. Die Schlussfolgerung dieser gesellschaftlichen Entwicklung ist, dass das Thema Elternunterhalt jeden etwas angeht.

1. Sozialhilferegress

Wenn die Eltern bedürftig werden, also ihre eigenen Kosten nicht mehr durch eigenes Vermögen oder eigenes Einkommen abdecken können übernimmt, in der Regel auf Antrag, der Sozialhilfeträger die nicht gedeckten Kosten. Nach § 1601 ff. BGB haben jedoch auch die Eltern gegenüber ihren Kindern einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Dieser Unterhaltsanspruch geht in diesen Fällen auf die Sozialhilfeträger über. Das bedeutet, dass das Sozialamt den Anspruch gegenüber den Kindern geltend macht. Die Fälle des Elternunterhaltes stellen daher meistens keine Streitigkeiten zwischen den Eltern und den Kindern, sondern zwischen dem Sozialamt und den Kindern dar (sogenannter Sozialhilferegress).

…wenn Kinder für die Eltern haften

2. „Sandwich-Generation“

Wie bei jedem Unterhaltsanspruch muss jedoch besonders im Rahmen des Elternunterhaltes die Leistungsfähigkeit der Kinder überprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Elternunterhalt die schwächste Unterhaltsverpflichtung darstellt, die das Gesetz kennt. Die Rechtsprechung wird der „Sandwich-Position“ der volljährigen Kinder gerecht. Denn die Kinder, die im Rahmen des Elternunterhaltes herangezogen werden, sind nicht nur ihren Eltern unterhaltsverpflichtet, sondern oft auch ihren eigenen Kindern zu Unterhalt verpflichtet und müssen auch für das eigene Alter vorsorgen.
Dieser Situation trägt der erhöhte Selbstbehalt Rechnung. Den Kindern muss mindestens der sogenannte notwendige Selbstbehalt in Höhe von derzeit 1.600 Euro verbleiben. Nur dann, wenn den Kindern nach Abzug ihrer Verbindlichkeiten und Belastungen ein höheres Einkommen verbleibt, kommt eine Leistungsfähigkeit aus dem Einkommen überhaupt in Betracht. Allerdings bestimmt sich die Leistungsfähigkeit der Kinder nicht nur nach dem eigenen Einkommen, sondern auch nach dem Vermögen. Welche Freibeträge gelten, wird von den Sozialämtern sehr unterschiedlich ausgelegt mit der Konsequenz, dass teilweise zu geringe Freibeträge in Abzug gebracht werden. Unabhängig davon, dass bestimmte Vermögenspositionen, wie beispielsweise die selbst genutzte Immobilie, ohnehin nicht zu Unterhaltszwecken eingesetzt werden muss, ist darüber hinaus ein individueller Schonvermögensbetrag festzustellen. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Vermögen geschützt ist, soweit das unterhaltspflichtige Kind es durch Einsatz von bis zu 5 Prozent seines Bruttoeinkommens angespart hat. Der Freibetrag muss daher individuell nach dem jeweiligen Einkommen und den zurückgelegten Berufsjahren ermittelt werden. Dies kann dazu führen, dass beispielsweise ein 50-Jähriger durchaus Freibeträge von bis zu 150.000 Euro erzielt kann.

3. Verwirkung

Selbst wenn sich ein rechnerischer Unterhaltsanspruch ergeben würde, kann dieser Unterhaltsanspruch „verwirkt“ sein. Wir Juristen sprechen dann von einer Verwirkung, wenn ein Anspruch zwar grundsätzlich besteht, aber aus besonderen Gründen nicht mehr geltend gemacht werden darf. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der unterhaltsbedürftige Elternteil sich gegenüber dem unterhaltspflichtigen Kind einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, zum Beispiel die Betreuung des Kindes vernachlässigt hat. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in seiner aktuellen Entscheidung vom 12.02.2014, Az. XII ZB 607/12 entschieden hat, führt allein die Tatsache, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil jeglichen Kontakt zu dem Kind ablehnt, nicht bereits zu einer Verwirkung. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, damit von einer Verwirkung des Elternunterhalts ausgegangen werden kann.

4. Nachrechnen lohnt sich

Die Problematik des Elternunterhaltes wird in den kommenden Jahren immer mehr an Brisanz zunehmen. Die Rechtsprechung hat jedoch aufgezeigt, dass die unterhaltspflichtigen Kinder aufgrund ihrer „Sandwich-Position“ nicht grenzenlos für Elternunterhalt herangezogen werden dürfen. Wer aufgefordert wird, Elternunterhalt zu zahlen, für den lohnt es sich, die Ansprüche genau nachzurechnen und die aktuellen Gerichtsurteile zu beachten. Die Erfahrung zeigt, dass so grobe Fehler – auch in den Berechnungen der Sozialämter - verhindert werden können.

Die vollständige Veröffentlichung finden Sie unten in dem zum Download stehenden PDF.

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