01. Februar 2018

Ersatzhaftung der Großeltern - wenn der Kindesvater nicht zahlen kann -

Artikel RA Amberg

Mami, Papi & Ich

„Herr Amberg, Sie müssen uns helfen“ Vor mir saß ein älteres Ehepaar, die mir erzählten, dass sie für ihre 2-jährige Enkeltochter Katja Kindesunterhalt zahlen sollen. „Unser armer Sohn, der Kindesvater ist seit einem Unfall erwerbsunfähig und lebt von Sozialhilfe. Die Kindesmutter betreut unsere Enkeltochter und geht nicht arbeiten. Wir lieben unsere Enkeltochter, aber wir haben im Unterschied zu den Eltern der Kindesmutter, die Millionäre sind, nur eine kleine Rente von 1.500 € und kommen kaum über die Runden. Was sollen wir nur tun?“

1. Warum auch Großeltern zahlen müssen

Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegenüber allen Personen, mit denen sie in gerader Linie verwandt sind. Die Kinder können deshalb von beiden Eltern, von den Großeltern und sogar auch von den Urgroßeltern Unterhalt verlangen. Vorrangig sind allerdings immer die nächsten Verwandten, also der Vater oder die Mutter zu Unterhalt verpflichtet. Nur wenn die eigenen Eltern nicht leistungsfähig sind, kommen die entfernteren Verwandten, also auch die Großeltern, ersatzweise für den Unterhalt in Betracht.

2. Zuerst sind die Eltern dran

Eltern erfüllen grundsätzlich ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Kind entweder durch die Betreuung (Naturalunterhalt) oder durch Geldzahlung (Barunterhalt). Derjenige, der das Kind betreut, muss also nicht arbeiten gehen. Dieser Grundsatz gilt aber nur im Verhältnis der Kindeseltern untereinander, nicht jedoch im Verhältnis zu den Großeltern. Ersatzhaftung bedeutet, dass also erst einmal zu prüfen ist, ob der betreuende Elternteil nicht neben der Betreuung unter Beachtung des Alters der Kinder und sonstiger Umstände in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

3. Wenn, dann alle Großeltern

Bei Leistungsunfähigkeit beider Elternteile kann die Ersatzhaftung der Großeltern nicht etwa nur auf die Eltern des barunterhaltspflichtigen Elternteils beschränkt werden. Vielmehr haften alle Großelternteile gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse. Dabei sind jedoch auch die erhöhten Selbstbehaltsätze zu berücksichtigen, die nach der Rechtsprechung entsprechend dem Elternunterhalt anzusetzen sind. Nur wenn das bereinigte Einkommen also aktuell höher als 1.800 € ist, kann überhaupt von einer Leistungsfähigkeit der Großeltern ausgegangen werden.

4. Fazit

Bei dieser Rechtslage konnte ich meine Mandanten beruhigen. Zwar musste die Kindesmutter aufgrund des Alters von Katja nicht arbeiten; grundsätzlich beginnt erst ab dem dritten Lebensjahr des Kindes eine Erwerbsverpflichtung. Allerdings lag das Einkommen meiner Mandanten unter 1.800 €, so dass sie offensichtlich nicht leistungsfähig waren. Im Unterschied dazu konnten jedoch die Großeltern mütterlicherseits, die über erheblich höhere Einnahmen verfügten, zu Kindesunterhalt herangezogen werden. Der Bedarf von Katja richtet sich dabei nur nach dem Mindestunterhalt – egal wie reich die Großeltern sind – und beträgt derzeit 251 €; und das war für die Großeltern mütterlicherseits tatsächlich kein Problem.

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