Mami, Papi & Ich
RA Amberg
„Ich bin so wütend, Herr Amberg!“ Meine Mandantin konnte sich in der Tat kaum beruhigen. Ihr geschiedener Ehemann hatte einfach von dem Tagesgeldkonto, das auf den Namen des gemeinsamen 12-jährigen Sohnes Max lief, hinter ihrem Rücken 10.000,00 € abgehoben. „Ich habe mich schon gewundert, warum er Max plötzlich ein neues Kinderzimmer geschenkt hat; das hat er mit einem Teil von dem Kontoguthaben gemacht, mit dem Rest ist er einfach in den Urlaub gefahren.“
Wer ist Eigentümer?
Wird ein Konto auf Namen eines Kindes angelegt, wird das Kind auch Kontoinhaber. Zwar sind die Eltern als Inhaber des Sorgerechts gegenüber der Bank zu Verfügungen berechtigt; bei der Verfügungsmöglichkeit im Außenverhältnis muss jedoch immer berücksichtigt werden, dass das von den Eltern auf das Konto des Kindes eingezahlten Guthaben alleine dem Kind gehört und nicht mehr den Eltern.
Vermögenssorge
Die elterliche Sorge umfasst auch die sog. Vermögenssorge. Die Vermögenssorge verpflichtet die Eltern dazu, das Kindesvermögen zu bewahren und nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Solange die gemeinsame Sorge nicht aufgehoben ist, kann diese Vermögenssorge nur gemeinsam von den Eltern ausgeübt werden. Der geschiedene Ehemann hat durch seine Kontoabhebung ohne Zustimmung der Mutter daher bereits gegen die Regeln der gemeinsamen elterliche Sorge verstoßen
Schadensersatz
Bei der Abhebung des Guthabenbetrages von Max Konto handelt es sich um ein pflichtwidriges Verhalten. Dass mit dem Geld auch ein neues Kinderzimmer angeschafft worden ist, ändert daran nichts. Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungsgegenständen haben die Eltern nämlich aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten. Kindesvermögen darf hierzu nicht herangezogen werden. Konsequenz ist, dass der Vater sich schadensersatzpflichtig gegenüber seinem Sohn gemacht hat und verpflichtet ist, das Geld wieder auf das Konto von Max einzuzahlen.
Kinderzimmer
Nachdem der Vater aufgrund dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage auf seine Schadensersatzpflicht hingewiesen wurde, zahlte er „unter Protest“ das Geld wieder auf das Konto von Max ein. „Jetzt hat er doch tatsächlich das Kinderzimmer wieder zurückhaben wollen“ berichtete mir meine Mandantin. Da konnte ich jedoch meine Mandantin schnell beruhigen: Das Kinderzimmer wurde Max geschenkt, so dass er auch Eigentümer geworden ist. Eine Herausgabeverpflichtung besteht daher offensichtlich nicht.
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
Matthias Amberg
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