30. Oktober 2025

Gemeinsame elterliche Sorge – und was, wenn einer sich um nichts kümmert?

Mami, Papi & Ich

RA Amberg

„Herr Amberg, mein Ex-Mann bringt mich auf die Palme! Ständig wirft er mir vor, ich würde unsere gemeinsame Tochter Leonie nicht richtig erziehen und verlangt, dass ich ihm alles über sie erzähle. Aber selbst kümmert er sich um gar nichts! Letzte Woche ist die Situation völlig eskaliert: Er wollte ganz genau wissen, was auf dem Elternabend besprochen wurde. Soll er doch selbst hingehen – ich bin schließlich nicht seine Sekretärin!“ Ein Konflikt, den viele getrennte Eltern nur allzu gut kennen. Aber wie sieht die Rechtslage tatsächlich aus?

Gemeinsame elterliche Sorge

Wird ein Kind während der Ehe geboren, haben die Eltern automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Daran ändert sich auch nach einer Scheidung grundsätzlich nichts. Beide Elternteile bleiben verpflichtet, im Interesse des Kindes zusammenzuwirken – auch wenn das nach einer Trennung oftmals deutlich schwieriger ist. Genau deshalb hat der Gesetzgeber einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Beratung bei den Jugendämtern geschaffen (§ 17 SGB VIII). Ziel dieser Beratungen ist es, dass Eltern lernen, die Partner- von der Elternebene klar zu trennen und zu verstehen, dass sie auch nach einer Trennung weiterhin beide Eltern ihres Kindes bleiben. Solche Hilfen bieten nicht nur Jugendämter, sondern auch Erziehungsberatungsstellen von Caritas, Kinderschutzbund und viele andere freie Träger.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Lebt das Kind nicht in einem paritätischen Wechselmodell, sondern überwiegend bei einem Elternteil, hat es dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Dieser Elternteil darf trotz gemeinsamer Sorge alleine über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden. Dazu gehören Freizeitgestaltung, alltägliche medizinische Versorgung, die Wahl eines Nachhilfelehrers oder die Teilnahme an Klassenfahrten. Über wichtige Fragen von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern dagegen weiterhin gemeinsam entscheiden.

Informationspflicht

Nach § 1686 BGB besteht zwischen den Eltern eine gegenseitige Auskunftspflicht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Der auskunftsberechtigte Elternteil soll sich so ein Bild von der gesundheitlichen, schulischen und außerschulischen Situation machen können. Wichtige Informationen dürfen also nicht einfach verschwiegen werden. Voraussetzung ist allerdings ein sog. „berechtigtes Interesse“ – und dieses liegt nicht vor, wenn es zumutbare andere Möglichkeiten gibt, sich zu informieren. Und wie ist es mit Elternabenden? Hier gilt: Wer informiert sein möchte, muss selbst hingehen. Eine Verpflichtung, für den anderen ein Protokoll zu führen, gibt es nicht

Meine Mandantin war sichtlich erleichtert. Ich konnte mir ein Schmunzeln nicht verkneifen: „Sagen Sie ihm doch einfach, er sei beim letzten Elternabend zum Elternsprecher gewählt worden – dann verpasst er bestimmt keinen mehr.“ „Herr Amberg, man merkt, dass Sie wissen, was bei einem Elternabend so alles passieren kann – Sie haben bei Ihren Kindern bestimmt keinen einzigen Elternabend verpasst, oder?“ fragte sie noch. Eine Antwort auf diese Frage blieb ich meiner Mandantin allerdings schuldig - Sie wissen ja, Anwälte dürfen nicht lügen.

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