31. Oktober 2019

Geschenkt ist geschenkt, oder? - der Freund der Tochter -

Artikel RA Amberg

Mami, Papi & Ich

„Ich habe meine Tochter immer vor ihm gewarnt!“, schimpfte mein Mandant, der mit seiner Ehefrau vor mir saß. Ihre Tochter hatte sich gerade von ihrem Lebensgefährten getrennt und war aus der gemeinsamen Immobilie ausgezogen. „Dann ist doch alles gut“ sagte ich unbekümmert, löste damit jedoch anscheinend Bluthochdruck bei meinem Mandanten aus. „Wäre es auch, wenn wir unserer Tochter und diesem Hallodri nicht vor einem halben Jahr 100.000,00 € für das gemeinsame Haus geschenkt hätten. Wir wollen jetzt unser Geld zurück!“

1. Rückforderung einer Schenkung

Eine Schenkung ist kein Vertrag mit Leistung und Gegenleistung. Kennzeichen der Schenkung ist eine einseitige unentgeltliche Zuwendung, bei der der Beschenkte gerade keine Gegenleistung schuldet. Grundsätzlich kennt daher das Gesetz nur dann ein Rückforderungsrecht, wenn der Schenker verarmt oder sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker als grob undankbar erweist. Diese Tatbestände liegen hier allerdings nicht vor. Meine Mandanten waren weder verarmt noch hat der verlassene Ex-Lebensgefährte sich als grob undankbar erwiesen.

2. Wegfall der Geschäftsgrundlage

Wie bei jedem Vertrag können jedoch auch bei einer Schenkung Vorstellungen bestimmter Umstände zugrunde liegen, die Grundlage für die Schenkung gewesen sind. Werden diese Erwartungen schwerwiegend enttäuscht, kann dies einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bedeuten, der entweder zu einer Anpassung des Vertrages oder sogar zur Auflösung des Vertrages führt. Dieser Fall liegt hier vor. Meine Mandanten hatten natürlich die Erwartung, dass die Immobilie, die sie mit 100.000,00 € bezuschusst hatten, die nächsten Jahre von ihrer Tochter und deren Lebensgefährten genutzt wird. Zwar konnten die Eltern nicht erwarten, dass ihre Tochter den Rest ihres Lebens mit ihrem Lebensgefährten verbringt; dass bereits nach 6 Monaten Schluss sein wird, damit konnten die Eltern aber nicht rechnen. Es kann ihnen damit nicht zugemutet werden, sich an der Schenkung festhalten zu lassen, gleichzeitig ist jedoch dem Beschenkten grundsätzlich zuzumuten, die Schenkung zurückzugeben.

3. Muss alles zurück?

Bisher wurde darüber gestritten, ob beim Wegfall der Schenkung alles oder nur ein Teil der Schenkung zurückgegeben werden muss. Es wurde die These vertreten, dass je weniger zurückgegeben werden muss, je länger die Geschäftsgrundlage erfüllt worden ist, also je länger die Beziehung angedauert hat. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof  jedoch mitgeteilt, dass eine Quotierung nach der Dauer der Beziehung nicht notwendig ist. Wenn nämlich der Schenker gewusst hätte, dass die Beziehung endet, hätte er die Schenkung nicht geleistet, egal wann es zur Trennung tatsächlich gekommen ist.

Nachdem den Mandanten diese Rechtslage erklärt worden ist, forderten wir den Ex-Freund ihrer Tochter auf, den auf ihn entfallenden Teil der Schenkung, hier also 50.000,00 € zurückzuzahlen. Nach kurzen Schriftverkehr gab der Ex-Freund auf und zahlte das Geld zurück.  „Gott sei Dank, Herr Amberg“ bedankten sich die Mandanten. „Aber wir brauchen Sie bestimmt bald wieder; unsere Tochter hat wieder einen neuen Freund! Wer weiß, was da noch auf uns zukommt? “  

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