Mami, Papi & Ich - Ausgabe Juni 2015
Artikel RA Matthias Amberg
In den letzten Jahren mussten sich deutsche Gerichte immer wieder mit dem Thema „Kinderlärm“
beschäftigen. Der Tenor der gerichtlichen Entscheidungen lässt sich mit einem Zitat aus einem
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster treffend zusammenfassen: „Wer Kinderlärm als lästig
empfi ndet, … hat selbst eine falsche Einstellung zu Kindern.“ So ist für Kinder Spielen auch in den
sogenannten Ruhezeiten von 12 Uhr bis 15 Uhr erlaubt, Babys dürfen auch nachts schreien, und die
Nachbarn müssen die Tobsuchtsanfälle der dreijährigen Caroline erdulden, wenn es einmal wieder
Spinat gibt.
Nun musste sich auch der Bundesgerichtshof (BGH, AZ. VIII ZR 197/14) mit dem Thema Kinderlärm beschäftigen.
Ein Ehepaar mietete vor vielen Jahren eine Wohnung mit Terrasse. An die Wohnung grenzte zwar eine Schule, der Kinderlärm hörte jedoch spätestens um 13 Uhr auf. Allerdings ahnten die Mieter nicht, dass einige Jahre später auf dem Schulgelände ein Bolzplatz angelegt würde, der große Anziehungskraft auf
sämtliche Kinder der Gegend ausübte. Nun war es mit einem erholsamen Nachmittag auf der Terrasse endgültig vorbei, die Kinder lärmten bis in die späten Abendstunden auf dem Bolzplatz. „Wenn man schon nicht den Kinderlärm verbieten konnte, müsste man doch wenigstens die Miete mindern können“, dachten sich die Mieter und kürzten die Miete gleich um 20 Prozent. Aber stellt Kinderlärm wirklich einen Mietmangel dar?
Wer hat das noch nicht erlebt? Genau in dem Moment, in dem man Ruhe selbst am nötigsten hat, gibt es bestimmt irgendein Kind in der Nachbarschaft (und wenn es das eigene ist), dass ausgerechnet
jetzt ausprobiert, wie laut und vor allem lange es – ohne Atem zu holen – schreien kann. Ich selbst habe mir bei meinen eigenen Kindern oft einen „Ausknopf“ gewünscht, leider habe ich ihn nie gefunden. Das ist auch genau der Grund, weswegen der Gesetzgeber in dem im Jahre 2011 in Kraft getretenen Toleranzgebot für Rechtsklarheit gesorgt hat. Das Gesetz erklärt den Lärm spielender Kinder als regelmäßig zumutbar, weil es sich hierbei um „Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung“ handelt. Kinderlärm ist – egal wie laut oder wann er auftritt – hinzunehmen und stellt keinen Mangel dar.
Das gilt auch für Mietverhältnisse wie in unserem Fall, bei dem erst Jahre nach Abschluss des Mietvertrages der Bolzplatz angelegt wurde. Denn auch der Vermieter muss ja den Kinderlärm dulden und kann sich nicht dagegen wehren. Etwas Unmögliches kann jedoch kein Mieter von einem Vermieter
verlangen. Aus diesem Grund haben die Mieter in dem vom BGH entschiedenen Fall keinen Anspruch auf Minderung der Miete, sofern die Lärmbelästigung auf Kinderlärm zurückgeführt werden kann.
ber Hoff nung besteht für alle lärmgeplagten Zeitgenossen. Jedes Kind wird größer, und eines Tages ist – wie durch ein Wunder – aus dem Kind ein Jugendlicher geworden. Bei Jugendlichen (ab 12 Jahren) setzt der Gesetzgeber durchaus die Einsichtsfähigkeit voraus, dass Lärm nicht nur schön ist und das Toleranzgebot zwei Seiten hat. Bei Jugendlichen muss man daher nicht zu allen Zeiten jeden Krach dulden und kann sich dagegen wehren. Leider hat sich das bei den Jugendlichen – zumindest bei meiner 13-jährigen Tochter – noch nicht herumgesprochen: Der „Lärm“ ist zwar anders, aber nicht leiser geworden; Justin Bieber und Co. lassen grüßen!
Matthias Amberg
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
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