04. Oktober 2018

Hilfe, mein Kind hat ein Smartphone - WhatsApp und das Kindeswohl -

Artikel RA Amberg

Mami, Papi & Ich

„Mein 15-jähriger Sohn hat von meinen Eltern ein neues Smartphone geschenkt bekommen“ erzählte mir meine Mandantin. „Und nun will mein Ex-Mann mich beim Jugendamt anzeigen, weil ich ihm die Nutzung von WhatsApp erlaube. Jetzt habe ich schon das alleinige Sorgerecht und dachte, ich kann in Ruhe mit meinem Sohn leben und jetzt passiert sowas!“

 

1.   Was ist WhatsApp ?

 

      WhatsApp ist eine der beliebtesten Anwendungen zum Versenden von Kurzmitteilungen via Handy. Eine Vielzahl von Smileys, integrierte Sprachaufnahme, individualisierbare Hintergründe und zahlreicher anderer Extras machen den Messenger gerade für Jugendliche interessant. Auch bei Eltern  ist WhatsApp beliebt, da man ganz unkompliziert mit den eigenen Kindern Kontakt halten kann, egal ob die letzte Schulstunde ausfällt, man früher oder später die Kinder von der Party abholen soll und wer zum Fußballtraining fährt. Natürlich hat auch WhatsApp die grundsätzlichen „Spielregeln“ in den AGB festgelegt. Darin findet sich der Hinweis, dass das Programm erst ab einem Alter von 16 Jahren genutzt werden darf. Allerdings führt WhatsApp keinerlei Alterskontrolle durch. Es ist also nicht verwunderlich, dass das Programm fast schon standardmäßig von Kindern unter 16 Jahren genutzt wird.

 

2.   Was „kostet“ WhatsApp ?

      WhatsApp ist im Endeffekt kostenlos. Den Preis zahlt der Nutzer aber bei der Datensicherheit und dem Urheberrecht. Nachdem Bilder und Texte dem Urheberrecht unterliegen, ist es eigentlich verboten, die Werke eines anderen ohne dessen Einverständnis für sich selbst zu nutzen. Diese Regeln gelten allerding für WhatsApp offenbar nicht. Denn laut der AGB des Unternehmens tritt der Nutzer jegliche Rechte an gesendeten Inhalten an WhatsApp ab. Somit kann das Unternehmen die privaten Bilder und die Kontaktdaten seiner Nutzer  jederzeit für seine Zwecke verwenden. Überträgt man diesen technischen Vorgang zur Verdeutlichung für die Kindeseltern einmal auf einen analogen Sachverhalt, so ist dies dahingehend vergleichbar, als würde der Nutzer sein Mobiltelefon an eine andere Person aushändigen, und diese andere Person würde dann das Adressbuch des Mobiltelefons frei aufrufen und daraus alle dort eingetragenen Namen und Telefonnummern abschreiben.

 

3.   Kindeswohlgefährdung

 

      Der Staat und damit die Gerichte oder das Jugendamt als Eingriffsbehörde dürfen nur dann einschreiten, wenn eine akute Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 BGB vorliegt. Ob und wie die Kinder Programme wie WhatsApp nutzen, entscheiden damit erst einmal alleine die Eltern im Rahmen ihrer Elternverantwortung.  Das OLG Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die allgemeinen Risiken der Nutzung smarter Technologien und Medien durch Minderjährige selbst keine konkrete Kindeswohlgefährdung darstellt. Richtig ist, dass die Nutzung digitaler Medien zum Schutz von Minderjährigen gegebenenfalls pädagogisch begleitet werden muss. Wie dies geschieht entscheiden jedoch wiederum die Eltern im Rahmen ihrer individuellen Spielräume, die - solange keine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt – innerhalb der jeweiligen Familien eigenverantwortlich festgelegt werden können.

 

4.   Aufklärung ist wichtig

 

      WhatsApp ist zweifelsohne keine völlig sichere Variante zum Austausch sensibler Daten. Daher sollte man seine Kinder vor der Verwendung von WhatsApp auf jeden Fall über einige grundsätzliche Verhaltensregeln im Zusammenhang mit dem Messenger aufklären und sich vor allem selbst zu diesem Thema vorher informieren. Eine akute Kindeswohlgefährdung liegt allerdings nicht vor, so dass meine Mandantin natürlich keine Angst vor dem Jugendamt haben muss.

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