Mami, Papi & Ich
RA Amberg
„Herr Amberg, ich brauche dringend Ihre Hilfe!“ Vor mir saßen meine Mandantin, die Mutter des 6- jährigen Max. Sie erzählte, dass ihr Bruder verstorben ist und Max zu seinem alleinigen Erben eingesetzt hat. „Als wir vor 5 Wochen erfahren haben, dass Max erben soll, haben wir uns erst gefreut. Aber inzwischen haben wir mitbekommen, dass mein Bruder nur Schulden hinterlassen hat. Mein Ehemann meint, dass Max nichts mit den Schulden zu tun hat, da er ja noch ein Kind ist und ich nichts machen muss. Stimmt das oder muss ich irgendwas beachten?“
Kinder als Erben
Minderjährige können uneingeschränkt erben – sogar ein noch ungeborenes, aber bereits gezeugtes Kind (sogenannter Nasciturus) kann Erbe sein. Die Verwaltung des geerbten Vermögens obliegt jedoch den Eltern, die als Sorgeberechtigte verpflichtet sind, das Vermögen ihres Kindes zu erhalten und nach Möglichkeit zu mehren. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, können sie sich sogar schadensersatzpflichtig machen.
Können Kinder auch Schulden erben?
Ja. Grundsätzlich haftet ein Erbe für alle Schulden des Verstorbenen – auch ein minderjähriges Kind. Dies betrifft nicht nur Verbindlichkeiten, sondern auch eine mögliche Erbschaftssteuer. Allerdings kann die Haftung durch die sogenannte Dürftigkeitseinrede auf den Nachlass beschränkt werden. Ist das Kind noch minderjährig, müssen die Eltern diese Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgeben – und sie benötigt zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts.
Ausschlagung der Erbschaft – Was ist zu tun?
Ist der Nachlass überschuldet, ist die sicherste Lösung die Ausschlagung der Erbschaft. Diese muss entweder direkt beim zuständigen Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar erklärt werden.
Für minderjährige Erben müssen die Sorgeberechtigten die Ausschlagung vornehmen. Haben beide Elternteile das Sorgerecht, müssen sie gemeinsam handeln – die Erklärung nur eines Elternteils wäre unwirksam. Zudem muss das Familiengericht die Ausschlagung für das Kind genehmigen.
Allerdings bleibt nicht viel Zeit: Die Frist zur Ausschlagung beträgt nur sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft. Da die familiengerichtliche Genehmigung oft nicht innerhalb dieser kurzen Frist vorliegt, reicht es aus, wenn die Eltern die Genehmigung innerhalb der Frist beantragen.
Fazit
In Max’ Fall müssen seine Eltern also sofort handeln: Sie sollten gemeinsam die Erbschaft für ihn ausschlagen und gleichzeitig die Genehmigung beim Familiengericht beantragen, um die sechswöchige Frist nicht zu verpassen. Tun sie das nicht, kann dies sogar zu Schadensersatzansprüchen ihres Sohnes gegen sie führen.
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
Matthias Amberg
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