03. Mai 2017

Hurra, ich bin schwanger! - Hilfe, das Mutterschutzgesetz? -

Mami, Papi & Ich Ausgabe Mai 2017

Artikel RA Matthias Amberg

„Chef, ich bin schwanger“. Vor mir stand meine Kollegin, die in meiner Kanzlei als Rechtsanwältin angestellt ist und strahlte mich freudig an. Ich strahlte freudig zurück und gratulierte ihr. Gleichzeitig erinnerte ich mich sorgenvoll an die vielen Akten in meiner Kanzlei und leichte Panik stieg auf: Hilfe, das Mutterschutzgesetz!

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Schwangeren, die in einem Angestelltenverhältnis sind. Ab dem 01.01.2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen.

Kündigungsschutz

Wesentliche Konsequenz des Mutterschutzgesetzes ist das Kündigungsverbot. Eine Schwangere darf bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Eine Ausnahme besteht nur bei Insolvenz des Arbeitgebers oder Betriebsschließung. Aufgrund einer Neuregelung, die zum 01.04.2017 in Kraft getreten ist, steht nun auch Frauen mit Fehlgeburten nach der 12. Schwangerschaftswoche 4 Monate Kündigungsschutz zu.

Arbeitsverbot

Einige Arbeiten wie der Umgang mit giftigen Stoffen oder anstrengende körperliche Arbeiten dürfen Schwangere nicht ausüben. Dazu gehört auch grundsätzlich das Arbeiten von 20 Uhr bis 22 Uhr. Aufgrund einer Neuregelung, die zum 01.01.2018 in Kraft tritt, kann zukünftig die Schwangere jedoch auch bis 22 Uhr arbeiten, wenn sie sich fit fühlt und medizinisch nichts dagegen spricht. Schwangere dürfen darüber hinaus zukünftig auch selbst entscheiden, ob sie sonn- und feiertags arbeiten wollen. Das insoweit bestehende Beschäftigungsverbot wurde ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2018 aufgehoben.

Mutterschutz

Die Schwangere hat das Recht, 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes von der Arbeit freigestellt zu werden. Mütter von Kindern mit Behinderung haben die Möglichkeit, den Mutterschutz um vier Wochen zu verlängern, sodass ihnen insgesamt 12 Wochen zustehen (so wie es bei Früh- und Mehrlingsgeburten der Fall ist).

Vor der Geburt gilt allerdings kein absolutes Beschäftigungsgebot. Will die Schwangere arbeiten darf sie das; merkt sie während der Arbeit, dass die Arbeit doch anstrengender als gedacht ist, kann sie ihre Entscheidung jederzeit widerrufen. Der Arbeitgeber muss das akzeptieren.

In den ersten 8 Wochen nach der Geburt besteht allerdings ein absolutes Beschäftigungsverbot. Selbst wenn die Schwangere arbeiten will, darf der Arbeitgeber sie nicht beschäftigen.

Resumee

Im Endeffekt war die Angst vor dem Mutterschutzgesetz unbegründet. Außer, dass der Kollegin untersagt wurde, schwere Aktenordner durch die Gegend zu tragen, änderte sich erst einmal nichts. 6 Wochen vor der Geburt entschied sich die Kollegin, noch einige Termine vor Gericht zu erledigen und insbesondere die nötigsten Fristen zu bearbeiten. Acht Wochen nach der Geburt war sie wieder in der Kanzlei und arbeitete unverändert weiter. Als sie dann ca. ein Jahr später wieder an meine Tür klopfte und mich freudig anstrahlte, wusste ich schon, was auf mich zukam und ich sagte nur noch: „Hurra, Sie sind wieder schwanger!“

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