31. Juli 2023

„Ich bin doch der Vater!“ - Fotos während des Umgangs

Mami Papi & Ich

RA Amberg

„Die spinnt doch!“ regte sich mein Mandant auf. Gerade hatten wir erfolgreich ein gerichtliches Umgangsverfahren abgeschlossen, in dem das Gericht die Kindesmutter verpflichtet hat, unserem Mandanten regelmäßig Umgang mit seiner 4-jährigen Tochter zu gewähren. Nun verbot die Kindesmutter jedoch dem Vater, seine Tochter während des Umgangs zu fotografieren oder von sich und seiner Tochter Fotos anfertigen zu lassen. „Ich bin doch der Vater, da muss es mir doch auch erlaubt sein, mich mit meiner eigenen Tochter fotografieren zu lassen, oder etwa nicht? Immerhin haben wir das gemeinsame Sorgerecht!“

 

Alltagsangelegenheit

Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind, sind grundsätzlich die Belange des Kindes von ihnen gemeinsam zu entscheiden. Hat einer der Elternteile die alleinige elterliche Sorge für das Kind, liegt die Entscheidungskompetenz bei diesem Elternteil. Allerdings gilt dies nur für Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung. Alltagsangelegenheiten darf der Elternteil, bei dem das Kind sich aufhält, alleine entscheiden. Dies gilt auch für den umgangsberechtigten Elternteil. Solange das Kind sich bei ihm aufhält, darf er – völlig unabhängig davon, wer das Sorgerecht hat - entscheiden, wie er den Umgang gestaltet. Der Umgangsberechtigte darf also entscheiden, was es zu essen gibt, wie der Tagesablauf ist und wie lange das Kind fernsehen oder Videos sehen darf. Dazu gehört ohne Weiteres auch das Recht, während des Umgangs Fotos von dem Kind (allein, gemeinsam mit dem Kind oder mit Verwandten usw.) für private Zwecke zu fertigen.

 

Internet

Anders schaut die Rechtslage aus, wenn der umgangsberechtigte Elternteil die Fotos von seinem Kind im Internet veröffentlichen will. Gemäß § 22 KUG dürfen Fotos nämlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Hierzu zählt auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Dies sind im Regelfall gemäß § 1629 BGB die sorgeberechtigten Eltern. Haben also die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge inne, müssen beide Eltern der Veröffentlichung zustimmen, hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge inne, dürfen die Fotos nur dann im Internet veröffentlicht werden, wenn der sorgeberechtigte Elternteil zustimmt. Sind die Fotos ohne die Einwilligung schon veröffentlicht, besteht sogar ein Anspruch auf Löschung der Bilder.

 

Gemütliches Kaffeetrinken

Nachdem ich meinem Mandanten die Rechtslage erklärt hatte, grinste er nur. “Das ist ja interessant. Ich habe mich immer darüber aufgeregt, dass meine Ex dauernd Fotos von unserer Tochter im Internet veröffentlicht. Ich dachte bloß, dass ich nichts dagegen machen kann. Ich glaube, ich treffe mich mit meiner Ex-Frau mal zu einem Kaffee und dann löschen wir ganz viele Fotos auf ihrem Facebook-Account. Das wird lustig!“

Da sieht man wieder, dass es immer Sinn macht, sich anwaltlich beraten lassen, dachte ich mir nur und schloss mit einem Schmunzeln die Akte.

 

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