04. Dezember 2017

„Ich bin doch kein Baby mehr!“ - Kinderfotos im Internet -

Artikel RA Amberg

Mami, Papi & Ich

„Herr Amberg; Sie müssen uns helfen.“ Vor mir saß meine Mandantin mit ihrer 9-jährigen Tochter Jule und erzählte, dass jedes Jahr zu Weihnachten der geschiedene Ehemann auf Facebook alte Babyfotos von sich und Jule veröffentlichte. „Mir ist das so peinlich“ sagte Jule, „alle Klassenkameraden können sehen, wie ich als Baby in der Badewanne sitze. Ich will das nicht.“

 

Recht am eigenen Bild

Nach dem Kunsturheberechtsgesetz bestimmt jeder selbst, ob ein Bild von ihm veröffentlicht werden darf oder nicht. Eine Einwilligung ist nur dann ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn man  unkenntlich in einer Menschenmenge oder zufällig vor einer Sehenswürdigkeit fotografiert wird.

 

Einwilligung der Eltern

Bei Kindern bis zu 7 Jahren entscheiden alleine die Eltern, ob ein Foto veröffentlicht werden darf oder nicht. Können die Eltern, die beide das Sorgerecht haben, sich nicht einigen, muss notfalls das Familiengericht entscheiden. Hat allerdings einer der Eltern das alleinige Sorgerecht, kann dieser alleine entscheiden, ob die Kinderfotos veröffentlicht werden oder nicht.

 

Auch Kinder haben mitzureden

Ist das Kind älter als 7 Jahre, geht man davon aus, dass das Kind grundsätzlich in der Lage ist, beurteilen zu können, ob ein Foto veröffentlicht werden soll oder nicht. Aus diesem Grund muss auch das Kind entsprechend seiner Einsichtsfähigkeit der Veröffentlichung zustimmen. Nachdem sowohl die Eltern als auch das Kind/der Jugendliche einwilligen müssen, spricht man hier von einer Doppelzuständigkeit.

 

Unterlassungsanspruch

Wird ein Foto ohne die erforderliche Einwilligung des betroffenen Kindes und/oder der Eltern veröffentlicht, ist dies rechtswidrig. Die Eltern können in diesem Fall die sofortige Entfernung des Fotos und die Unterlassung der weiteren Verwendung - bei Verstoß Schadensersatz - verlangen. Ist das Persönlichkeitsrecht besonders gravierend verletzt worden z.B. bei Nacktfotos, kann auch Schmerzensgeld verlangt werden.

 

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage wurde der Kindsvater aufgefordert, zukünftig keine Fotos seiner Tochter ohne Einwilligung der Kindsmutter und der Tochter mehr zu veröffentlichen. Der Vater sah ein, dass er erst hätte fragen müssen und entfernte auch die bereits in der Vergangenheit geposteten Babyfotos der Tochter aus dem Internet. „Ich habe ihm einfach gesagt, dass ich doch kein Baby mehr bin, Herr Amberg“ erzählte mir Jule. „Das hat er verstanden; Väter sind halt manchmal etwas langsam, oder?“ Bei diese Frage machte ich spontan von meinem „Zeugnisverweigerungsrecht“ Gebrauch; ich bin immerhin auch Vater einer Tochter, die viel zu schnell erwachsen wird.

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