Mami, Papi & Ich
RA Amberg
„Ich kann nicht mehr, Herr Amberg.“ Mit diesen Worten saß meine 19-jährige Mandantin verzweifelt vor mir. Sie war im sechsten Monat schwanger – doch der Vater des Kindes hatte sich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft vollständig zurückgezogen. Die beiden hatten einige Monate eine Beziehung geführt, doch seine Reaktion auf die Nachricht war Ablehnung pur: „Er hat den Kontakt abgebrochen und behauptet jetzt, das Kind könne gar nicht von ihm sein“, erzählte sie. Eine Anerkennung der Vaterschaft lehnt er ab. An einem freiwilligen Vaterschaftstest möchte er sich ebenfalls nicht beteiligen.
Wenn der Vater sich verweigert
Solche Fälle begegnen uns in der familienrechtlichen Praxis leider immer wieder. Väter, die sich ihrer Verantwortung entziehen wollen. Für die betroffenen Frauen geht es dabei nicht nur um finanzielle Sicherheit – es geht um rechtliche Klarheit. Und nicht zuletzt um das Recht des Kindes, zu wissen, wer sein Vater ist.
Verweigert der Mann die Vaterschaftsanerkennung und die Mitwirkung an einem Vaterschaftstest, bleibt nur der gerichtliche Weg: das sogenannte Vaterschaftsfeststellungsverfahren gemäß § 1600 d BGB. Voraussetzung ist allerdings, dass es noch keinen rechtlichen Vater gibt. Ist das Kind beispielsweise in eine bestehende Ehe geboren worden, gilt automatisch der Ehemann als rechtlicher Vater. In solchen Fällen muss zunächst ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren durchgeführt werden – und Achtung: Die Frist dafür beträgt nur zwei Jahre ab Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen. Ist diese Frist verstrichen, lässt sich die Vaterschaft nicht mehr anfechten – und ein Feststellungsverfahren ist nicht mehr möglich.
Wie läuft das Verfahren ab?
Zunächst muss die Mutter beim Familiengericht einen Antrag stellen. Dabei reicht es oft schon aus, glaubhaft zu machen, dass eine intime Beziehung zur mutmaßlichen Zeit der Empfängnis bestand. Unterstützende Beweise können z. B. Chatverläufe, Fotos oder Zeugenaussagen sein.
Im nächsten Schritt ordnet das Gericht in der Regel ein Abstammungsgutachten an – meist per Speichelprobe. Der Mann ist gesetzlich verpflichtet, an diesem Gutachten mitzuwirken. Weigert er sich, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen ergreifen, bis hin zur polizeilichen Vorführung zur DNA-Entnahme.
Was passiert, wenn die Vaterschaft festgestellt ist?
Mit dem gerichtlichen Feststellungsbeschluss ist die rechtliche Vater-Kind-Beziehung geschaffen – mit allen Konsequenzen: Der Vater ist ab Geburt unterhaltspflichtig, das Kind erwirbt Erb- und Rentenansprüche. Auch die Mutter kann unter bestimmten Umständen Betreuungsunterhalt geltend machen. Und ganz wichtig: Das Kind hat auch ein lebenslanges Recht darauf, zu erfahren, wer sein leiblicher Vater ist.
Ein Weg zur Klarheit – nicht nur für das Kind
Für Frauen wie meine Mandantin ist das gerichtliche Verfahren oft der einzige Weg, zu ihrem Recht zu kommen. Wie so oft im Familienrecht geht es letztendlich dabei um Verantwortung und die beginnt eben nicht erst nach der Geburt. Auch wenn es dafür manchmal ein Gericht braucht.
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
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