Mami, Papi & Ich
RA Amberg
„Herr Amberg, mein Ex-Mann will dafür sorgen, dass meine 9 jährige Tochter in ein Kinderheim kommt. Er ärgert sich, dass unsere 9 jährige Tochter Lisa keinen Umgang mit ihm haben will. Es stimmt schon, dass ich darüber nicht unglücklich bin, aber kann es wirklich passieren, dass Lisa in ein Kinderheim muss?“
Recht auf beide Eltern
Kinder haben ein Recht auf regelmäßigen Kontakt zu beiden Eltern, auch wenn diese getrennt leben. Aus diesem Grund ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verpflichtet, nicht nur den Umgang zuzulassen, sondern auch das Kind zu motivieren, dem Umgang wahrzunehmen.
Erziehungsfähigkeit
Verhindert der betreuende Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil, handelt es sich dabei um kein Kavaliersdelikt. Dieser Elternteil schadet nicht nur seinem eigenen Kind; vielmehr kann diese fehlende Bindungstoleranz auch Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des betreuenden Elternteils auslösen. Ist jedoch ein Elternteil erziehungsunfähig, muss das Familiengericht prüfen, ob zum Schutz des Kindes eingegriffen werden muss.
Höchste Eingriffsgrenze: Fremdunterbringung
Die Herausnahme eines Kindes aus seinem familiären Umfeld ist der schwerwiegendste Eingriff ins Elternrecht. Sie darf, wie aktuell wieder das OLG Frankfurt zu Recht entschieden hat, nur als letztes Mittel erfolgen – und nur, wenn das Kindeswohl konkret und aktuell gefährdet ist. Allgemeine Vermutungen reichen nicht aus. Es muss zudem nachgewiesen werden, dass die Maßnahme die Situation des Kindes tatsächlich verbessert.
Kindeswille und Grundrechte zählen
Maßnahmen, die gegen den erklärten Willen des Kindes den Umgang mit dem anderen Elternteil erzwingen sollen – etwa durch Entzug der elterlichen Sorge und Fremdunterbringung – sind in der Regel unverhältnismäßig. Vor allem dürfen sie nicht den Zweck haben, den Elternteil zu bestrafen, der den Umgang verweigert. Denn es geht immer um das Kind, dessen Wohl der entscheidende Maßstab sein muss.
Mildere Mittel prüfen
Statt harter Eingriffe sind zunächst mildere Mittel wie begleiteter Umgang, Umgangspflegschaften oder therapeutische Unterstützung zu prüfen. Eine zwangsweise Durchsetzung von Umgang darf nie vorrangig gegenüber dem Wohl und Willen des Kindes stehen.
Nachdem ich der Mandantin die rechtliche und tatsächliche Situation erläutert hatte, war sie erleichtert – aber auch bereit, aktiv dazu beizutragen, dass der Umgang zwischen ihrer Tochter Lisa und dem Vater wieder möglich wird. Auf unsere Empfehlung hin nahm sie das Beratungsangebot des Jugendamts wahr.
Dort führte die zuständige Sachbearbeiterin mehrere Gespräche mit beiden Elternteilen. Schritt für Schritt erkannten sie, dass sie trotz der Trennung ein gemeinsames Ziel verbindet: das Wohlergehen ihrer Tochter.
Als dieses Verständnis gewachsen war, zeigte auch Lisa wieder Freude daran, ihren Vater zu sehen – und das ist genau der richtige Weg.
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
Matthias Amberg
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