02. Juli 2015

Impfen: Die Mama sagt ja, der Papa nein

Mami, Papi & Ich - Ausgabe Juli 2015

Artikel RA Matthias Amberg

„Herr Amberg, Sie müssen mir helfen. Mein Ex-Mann macht nicht nur mich verrückt, sondern jetzt
auch noch unseren Kinderarzt!“
Vor mir saß meine Mandantin, die ich vor einem Jahr im Rahmen ihrer Scheidung vertreten hatte.
Aus ihrer Ehe stammte die zweijährige Eva, die bei meiner Mandantin lebte. Die Eltern hatten nach wie
vor das gemeinsame Sorgerecht. Nun standen weitere Routineimpfungen bei Eva an, auch die notwendige Wiederholungsimpfung gegen Tetanus, ohne die der Impfschutz nicht hergestellt werden
kann. „Erst interessiert sich mein Ex überhaupt nicht darum, ob Eva geimpft wird oder nicht, dann ist er
für Impfungen und jetzt plötzlich dagegen. Er hat sogar den Kinderarzt angerufen und ihm verboten,
Eva zu impfen. Was soll ich jetzt nur tun?“

Bedeutsames geht nur gemeinsam

Besteht das gemeinsame Sorgerecht im Falle einer Trennung oder Scheidung fort, so hat das Elternteil, bei dem das Kind lebt, dennoch am meisten zu sagen. Nach Paragraf 1687 BGB hat es die Befugnis zu alleinigen Entscheidungen des täglichen Lebens. Das sind solche Entscheidungen, die häufig
vorkommen und keine gravierenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, etwa Entscheidungen über die alltägliche Gesundheitsvorsorge, Entschuldigungen in der Schule bei Krankheit, über die Teilnahme an Schulveranstaltungen oder über die Freizeitgestaltung. Bedeutsame Entscheidungen müssen hingegen im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil getroff en werden. Zu
diesen Entscheidungen gehört etwa die Wahl des Kindergartens, der Schule oder Lehrstelle, Lehrerbesprechung über gefährdete Versetzung oder die Einwilligung in größere Operationen.

Das Thema Impfen lässt sich nicht so einfach einordnen

Ob Impfungen, auch Routineimpfungen, zu den Entscheidungen des täglichen Lebens oder zu den
bedeutsamen Entscheidungen gehören, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das Oberlandesgericht
(OLG) Frankfurt hat zum Beispiel nicht nur Routineimpfungen, sondern sogar die Impfung gegen die Schweinegrippe der Alltagssorge zugerechnet, für die der Elternteil, bei dem das Kind
lebt, die alleinige Entscheidungsbefugnis hat. Im Unterschied dazu hat das Kammergericht Berlin
jede Impfung zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind gezählt, weil sie mit
der Gefahr von Komplikationen und Nebenwirkungen, mögen diese auch statistisch betrachtet gering
sein, verbunden sind.
Kann von den Eltern keine gemeinsame Entscheidung getroff en werden, hilft nur noch eine gerichtliche
Entscheidung. Das Gericht überträgt auf Antrag dann das Entscheidungsrecht gemäß Paragraf 1628 BGB auf einen Elternteil allein. Entscheidend ist dabei, was dem Kindeswohl am besten entspricht. Es kommt also – wie immer bei Sorgerechtsentscheidungen – darauf an, welcher Elternteil das stabilere und zuverlässigere Erziehungskonzept für sein Kind hat.

Am Ende war‘s die Entscheidung der Mutter

Nachdem diese Vorfragen geklärt waren, konnte der Mandantin schnell geholfen werden. Der einfachste Weg wäre gewesen, sie einfach mit dem Kind zum Kinderarzt zu schicken, um die Impfung durchführen zu lassen (Vgl. OLG Frankfurt). Allerdings war der Kinderarzt aufgrund des Anrufes
des Vaters so verunsichert, dass er sich weigerte, das Kind zu impfen. Deswegen wurde bei Gericht ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Entscheidungskompetenz auf die Mutter gestellt. Das Gericht übertrug antragsgemäß die Entscheidungsgewalt auf die Mutter, weil sie im Unterschied zum Vater, der
bei dem Thema immer wieder schwankte, eine eindeutige Haltung hatte. „Ich bin gespannt, was als Nächstes kommt“, sagte die Mandantin am Ende des Mandats. Nachdem es im Familienrecht nichts gibt, was es nicht gibt, war dies jedoch eine der wenigen Fragen, die von mir unbeantwortet blieb.

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