Mami, Papi & Ich - Ausgabe Februar 2015
Artikel RA Matthias Amberg
„Das kann er doch nicht machen!“ Vor mir saß meine Mandantin, die fassungslos folgenden Sachverhalt schilderte: In den Weihnachtsferien sei ihr sechsjähriger Sohn Felix eine Woche bei ihrem geschiedenen Ehemann gewesen. In dieser Ferienwoche seien die beiden zum Skifahren gefahren. „Angeblich hat er für unseren Sohn 450 Euro für diesen Kurzurlaub ausgegeben. Dieses Geld will er nun von mir wieder haben. Sollte ich nicht zahlen, will er nächsten Monat keinen Kindesunterhalt für Felix zahlen.
Sie müssen mir helfen, Herr Amberg! Ich bin doch dringend auf den Kindesunterhalt angewiesen, der nicht einmal die tatsächlichen Kosten von Felix abdeckt.“ Die Frau war verzweifelt.
Es besteht oft Streit darüber, wer die Umgangskosten zu tragen hat, wenn das Kind einen Teil der Ferien beim umgangsberechtigten Elternteil verbringt. Gerade bei mehrwöchigen Ferienaufenthalten vertritt der umgangsberechtigte Elternteil oft die Auff assung, dass er zumindest keinen Kindesunterhalt für die Zeit zahlen müsse, in dem sich das Kind bei ihm aufhält. Fährt er mit dem minderjährigen Kind in den Urlaub, wird häufi g über die Urlaubskosten gestritten. Allerdings hat die Rechtsprechung die grundsätzlichen Fragen mittlerweile geklärt.
Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs selbst zu tragen. Auch wenn er das Kind in Ausübung seines Umgangsrechts während der Ferien für einige Wochen bei sich hat und versorgt, so berechtigt ihn das nicht zu einer Kürzung des von ihm zu zahlenden Kindesunterhalts. Hintergrund dafür ist, dass auch dann ein Teil der Kosten bei dem sorgeberechtigten Elternteil bleibt, wenn das Kind sich beim anderen Elternteil aufhält. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Wohnkosten inklusive Nebenkosten, Aufwendungen für Kleidung, Kindergarten, Schule, Spiele, Bücher und so weiter. Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass mit dem pauschalisierten Barunterhalt der sogenannten Düsseldorfer Tabelle nur ein Teil der tatsächlich für die Betreuung eines Kindes entstehenden Kosten abgedeckt ist. Der umgangsberechtigte Elternteil hat daher weder die Möglichkeit, Umgangskosten dem anderen Elternteil in Rechnung zu stellen, noch den vereinbarten Kindesunterhalt zu reduzieren.
Aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage konnte daher die Mandantin schnell beruhigt werden. Der Kindesvater wurde schriftlich auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen und ihm deutlich gemacht, dass der Kindesunterhalt – sofern er nicht gezahlt werden sollte – notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht wird. Vor allem konnte der Konfl ikt der Eltern genutzt werden, um dem Kindesvater vorzurechnen, dass mit dem von ihm gezahlten Kindesunterhalt nicht einmal die Grundbedürfnisse von Felix fi nanziert werden konnten. Nachdem der Vater verstanden hatte, dass die Mutter den Kindesunterhalt nicht für sich selbst, sondern für das gemeinsame Kind ausgab, entspannte sich die Situation. Nun hat der Vater vor, mit Felix in den Sommerferien zwei Wochen in Urlaub zu fahren.
Nachdem die Eltern ihren Konfl ikt lösen konnten, kann sich Felix noch viel mehr auf diesen Urlaub freuen – und das ist sicherlich mehr wert als 450 Euro.
Die vollständige Veröffentlichung finden Sie unten in dem zum Download stehenden PDF.
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
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