Mami, Papi & Ich
RA Amberg
Auch im Jahr 2024 wurde erneut der Kindesunterhalt angehoben. Die Grundlage dafür bildet die Düsseldorfer Tabelle, die keine eigene Gesetzeskraft hat, sondern eine bloße Richtlinie darstellt. Trotzdem wird sie von allen Gerichten bei jeder Unterhaltsberechnung ohne Diskussion angewandt.
1. Kindesunterhalt
Bei der Betrachtung des Kindesunterhalts ist grundlegend zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt zu differenzieren. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt die Verpflichtung des Naturalunterhalts, während der andere Elternteil den Barunterhalt leistet. Dies bedeutet, dass der sorgeberechtigte Elternteil persönlich für das Kind sorgt und es versorgt (Naturalunterhalt), während der andere Elternteil finanzielle Beiträge leistet (Barunterhalt). Mit Volljährigkeit des Kindes endet die Pflicht zum Naturalunterhalt, und beide Elternteile, auch der sorgeberechtigte Elternteil, werden zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.
2. Kindergeld
Das Kindergeld bleibt ab dem 01.01.2024 unverändert bei 250,00 € pro Kind. Bei der Berechnung des Barunterhalts wird das halbe Kindergeld vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle abgezogen.
3. Erhöhung des Barunterhaltes
Die Festlegung des Barunterhalts erfolgt gemäß der Düsseldorfer Tabelle, die in 15 Einkommensgruppen und vier Altersstufen unterteilt ist. Der Mindestunterhalt steigt ab dem 01.01.2024 - abhängig vom Alter des Kindes - um 43,00 € bis zu 57,00 € monatlich. Dies entspricht einer Steigerung von 5% bis 8%.
4. Selbstbehalt
Zum Jahreswechsel wurde auch der sogenannte Selbstbehalt erhöht. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen verbleiben muss. Ab dem 01.01.2024 steigt der Selbstbehalt für Erwerbstätige von 1.370,00 € auf 1.450,00 € und für Nichterwerbstätige von 1.120,00 € auf 1.200,00 €. Diese Beträge berücksichtigen einen Mietanteil (warm) von 520,00 €. Falls in Großstädten wie München oder Frankfurt keine angemessene Wohnung für diesen Betrag zu finden ist, kann der Selbstbehalt erhöht werden.
5. Bedarfskontrollbetrag
Neben dem Selbstbehalt ist auch der Bedarfskontrollbetrag zu beachten, dem ab 2024 eine größere Bedeutung zukommt. Der Bedarfskontrollbetrag unterscheidet sich ab der 2. Einkommensstufe der Tabelle vom Selbstbehaltssatz und hat zum Ziel, eine gerechte Verteilung des verfügbaren Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten sicherzustellen. Sollte der Unterhaltsverpflichtete unter Berücksichtigung sämtlicher Unterhaltspflichten weniger als den Bedarfskontrollbetrag zur Verfügung haben, ist eine Herabstufung in der Einkommensstufe vorzunehmen. Dies führt dazu, dass weniger Unterhalt zu leisten ist, bis die Stufe erreicht ist, in der der Unterhaltsverpflichtete den Bedarfskontrollbetrag wieder zur Verfügung hat.
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
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