23. Dezember 2019

Kindesunterhalt ab 2020

- Unterhaltsbeträge steigen -

1. Kindesunterhalt

Bei dem Kindesunterhalt ist zwischen dem Barunterhalt und dem Naturalunterhalt zu unterscheiden. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt den Naturalunterhalt, der andere Elternteil den Barunterhalt (Residenzmodell). Dies bedeutet, dass der eine Elternteil sich persönlich um das Kind kümmert und es versorgt (Naturalunterhalt), während der andere Elternteil zahlt (Barunterhalt). Ab Volljährigkeit des Kindes entfällt die  Naturalunterhaltspflicht, vielmehr sind dann beide Elternteile, also auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, barunterhaltspflichtig.

 2. Düsseldorfer Tabelle 2020

Der Barunterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese ist in zehn Einkommensgruppen und in vier Altersstufen aufgegliedert. Der Mindestunterhalt erhöht sich ab dem 01.01.2020 - je Alter des Kindes - um 15 Euro bis 21 Euro pro Monat. Die ab dem 01.01.2020 geltende Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier: www.famrz.de/files/Media/dokumente/duesseldorfer_tabelle/duesseldorfer-tabelle-1-1-2020.pdf

 

3. Kindergeld

Das Kindergeld steht beiden Elternteilen zu. Deswegen wird es hälftig auf die dargestellten Tabellenbeträge angerechnet. Das Kindergeld beträgt derzeit für das erste und zweite Kind 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und ab dem vierten Kind 235 Euro.

Nach Abzug des Kindergeldes ergeben sich damit für das erste und zweite Kind folgende Zahlbeträge:

 

   1. und 2. Kind

   0 bis 5

   06 bis 12

   12 bis 17

      ab 18

     %

1

bis 1900

267

322

395

326

100

2

1900 - 2300

286

344

420

353

105

3

2301 - 2700

304

365

445

379

110

4

2701 - 3100

323

386

470

406

115

5

3101 - 3500

341

407

493

432

120

6

3501 - 3900

371

441

535

475

128

7

3901 - 4300

400

475

574

517

136

8

4301 - 4700

430

509

614

560

144

9

4701 - 5300

459

543

654

602

152

10

5301 - 5500

489

577

694

644

160

 

4. Selbstbehalt

Erstmals seit fünf Jahren wird 2020 auch wieder der sogenannte Selbstbehalt erhöht. Beim Selbstbehalt handelt es sich um den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen verbleiben muss. Ab dem 01.01.2020 beträgt der Selbstbehalt für die nicht erwerbstätigen Elternteile 960 Euro statt wie bisher 880 Euro. Für die Erwerbstätigen steigt der Selbstbehalt ebenfalls um 80 Euro auf 1.160 Euro. Bei diesen Beträgen ist ein Mietanteil (warm) in Höhe von 430 Euro berücksichtigt. Ist für diesen Betrag keine angemessene Wohnung zu finden, z.B. in Großstädten wie München oder Frankfurt kann der Selbstbehalt erhöht werden.