26. Januar 2023

Kindesunterhalt ab 2023

Mami, Papi & Ich

RA Amberg

- Wie manchmal Kinder von einem geringeren Unterhalt profitieren können -

 

„Ich kann das nicht mehr zahlen, Herr Amberg!“ Vor mir saß mein Mandant, der für seine zwei 9 und 15 jährigen Kinder bei einem Einkommen in Höhe von 2.500,00 netto bisher einen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 869,00 € gezahlt hat. Nach der Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2023 war nun der Betrag auf 950,00 € angestiegen. „Ich habe jetzt in Frankfurt eine neue  ca. 50 qm große Wohnung für 805,00 € warm anmieten können, damit meine Kinder ein eigenes Zimmer haben und nicht mehr mit mir auf der Couch schlafen müssen, wenn sie mich besuchen. Eine günstigere Wohnung bekomme ich wirklich nicht. Es kann doch nicht sein, dass mir nichts mehr zum Leben bleibt?“

 

1. Kindesunterhalt

Bei dem Kindesunterhalt ist grundsätzlich zwischen dem Barunterhalt und dem Naturalunterhalt zu unterscheiden. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss an den betreuenden Elternteil Kindesunterhalt zahlen.

 

2. Düsseldorfer Tabelle 2023

Der Barunterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese ist in 15 Einkommensgruppen und in vier Altersstufen aufgegliedert. Der Mindestunterhalt erhöht sich ab dem 01.01.2023 - je Alter des Kindes - um 41,00 € bis zu 59,00 € im Monat. Das ist eine Steigerung von ca. 10 %.

 

3. Kindergeld

Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2023 für jedes Kind nun 250,00 €. Bei der Berechnung des Barunterhaltes wird das hälftige Kindergeld vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle abgezogen.

 

4. Selbstbehalt

Zum neuen Jahr wurde auch der sogenannte Selbstbehalt erhöht. Beim Selbstbehalt handelt es sich um den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen verbleiben muss. Ab dem 01.01.2023 steigt der notwendige Selbstbehalt von 1.160,00 € auf 1.370,00 € für Erwerbstätige und von 960,00 € auf 1.120,00 € für Nichterwerbstätige. Bei diesen Beträgen ist ein Mietanteil (warm) in Höhe von 520,00 €  berücksichtigt. Ist für diesen Betrag keine angemessene Wohnung zu finden, z.B. in Großstädten wie München oder Frankfurt kann der Selbstbehalt erhöht werden.

 

5. Mangelfall

Berücksichtigt man diese Kriterien, wird schnell klar, dass unser Mandant nach Abzug seiner sonstigen Kosten nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, ohne seinen Selbstbehalt zu gefährden. Man spricht hier von einem sog. Mangelfall. Nachdem ich eine Unterhaltsberechnung durchgeführt hatte, ergab sich, dass der Mandant zukünftig statt 950,00 € nun 721,00 € zahlen musste, also immerhin 229,00 € weniger. „Super, dann habe ich ja mehr Geld für den Umgang und kann – wenn die Mutter einverstanden ist – die Kinder vielleicht häufiger zu mir nehmen“ jubelte der Mandant. Kurz darauf berichtete der Mandant, dass seine Ex-Frau, die genauso viel verdiente, wie er selbst, sich mit der Unterhaltsberechnung einverstanden erklärt hat und sich die Eltern auf einen häufigeren Umgang geeinigt hatten. Daran sieht man einmal wieder, dass Kinder sogar dann profitieren können, wenn der Kindesunterhalt sinkt. Voraussetzung ist aber immer, dass die Eltern für ihre Kinder an einem Strang ziehen!

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