28. Dezember 2022

Kindesunterhalt ab 2023

Kindesunterhalt ab 2023

 

Es ist schon Tradition, dass sich zum Jahresanfang der Kindesunterhalt erhöht. Hintergrund dafür ist die sog. Düsseldorfer Tabelle, die mittlerweile jährlich angepasst wird. Die "Düsseldorfer Tabelle" selbst hat dabei keine eigene Gesetzeskraft, sondern stellt eine bloße Richtlinie dar. Trotzdem wird sie von allen Gerichten bei jeder Unterhaltsberechnung ohne Diskussion angewandt.

 

1. Kindesunterhalt

 

Bei dem Kindesunterhalt ist grundsätzlich zwischen dem Barunterhalt und dem Naturalunterhalt zu unterscheiden. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt den Naturalunterhalt, der andere Elternteil den Barunterhalt. Dies bedeutet, dass der eine Elternteil sich persönlich um das Kind kümmert und es versorgt (Naturalunterhalt), während der andere Elternteil zahlt (Barunterhalt). Ab Volljährigkeit des Kindes entfällt die Naturalunterhaltspflicht, vielmehr sind dann beide Elternteile, also auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, barunterhaltspflichtig.

 

2. Kindergeld

 

Die Differenzierung des Kindergeldes nach Anzahl der Kinder entfällt. Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2023 für jedes Kind nun 250,00 €. Bei der Berechnung des Barunterhaltes wird das hälftige Kindergeld vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle abgezogen.

 

3. Düsseldorfer Tabelle 2023

 

Der Barunterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese ist in 15 Einkommensgruppen und in vier Altersstufen aufgegliedert. Der Mindestunterhalt erhöht sich ab dem 01.01.2023 - je Alter des Kindes - um 41,00 € bis zu 59,00 € im Monat. Das ist eine Steigerung von ca. 10 %. Die ab dem 01.01.2023 geltenden Barunterhaltsbeträge finden Sie hier:


Kindergeld: 250 Euro

 

0-5

6-11

12-17

ab 18

%

1.

Bis 1.900

312

377

463

378

100

2.

1.901-2.300

334

403

493

410

105

3.

2.301-2.700

356

428

522

441

110

4.

2.701-3.100

378

453

552

473

115

5.

3.101-3.500

400

478

581

504

120

6.

3.501-3.900

435

518

628

554

128

7.

3.901-4.300

470

558

675

605

136

8.

4.301-4.700

505

598

722

655

144

9.

4.701-5.100

540

639

769

705

152

10.

5.101-5.500

575

679

816

755

160

11.

5.501-6.200

610

719

863

806

168

12.

6.201-7.000

645

759

910

856

176

13.

7.001-8.000

680

799

957

906

184

14.

8.001-9.500

715

839

1.004

956

192

15.

9.501-11.000

749

879

1.051

1.006

200

4. Selbstbehalt

 

Zum neuen Jahr wird auch der sogenannte Selbstbehalt erhöht. Beim Selbstbehalt handelt es sich um den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen verbleiben muss. Ab dem 01.01.2023 steigt der Selbstbehalt von 1.160,00 € auf 1.370,00 € für Erwerbstätige und von 960,00 € auf 1.120,00 € für Nichterwerbstätige. Bei diesen Beträgen ist ein Mietanteil (warm) in Höhe von 520,00 €  berücksichtigt. Ist für diesen Betrag keine angemessene Wohnung zu finden, z.B. in Großstädten wie München oder Frankfurt kann der Selbstbehalt erhöht werden.