31. März 2021

Kindesunterhalt für Reiche? - die „neue“ Düsseldorfer Tabelle -

Mami, Papi & Ich

RA Amberg

„Wie soll ich denn die 150,00 € im Monat für den Klavierunterricht meiner Tochter Tanja finanzieren; mit dem Kindesunterhalt kann ich doch schon die normalen Kosten von Tanja nicht zahlen. Ich weiß gar nicht, warum mein Ex sich so aufregt, er hat doch ein Einkommen von über 11.000,00 € monatlich und ich will doch nur, dass wir uns die Kosten teilen!“ regte sich meine Mandantin auf. Sie hatte vergeblich ihren geschiedenen Ehemann aufgefordert, die Kosten für den Klavierunterricht der gemeinsamen 11-jährige Tochter in Höhe von 150,00 € zumindest hälftig zu übernehmen. Der Vater hatte dies mit dem Hinweis abgelehnt, er zahle mit monatlich 612,50 € schon den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle, so dass die Kindesmutter den Klavierunterricht gefällig selbst zahlen soll.

 

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie für den Unterhaltsbedarf. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat den Barunterhalt entsprechend dieser Tabelle zu tragen, während der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes nachkommt.

Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle" entspricht dem sogenannten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf. Bis jetzt gab es 10 Einkommensgruppen, wobei die höchste Einkommensgruppe ein Einkommen von 5.101,00 € bis 5.500,00 € umfasst und zu einer Unterhaltsverpflichtung von 160 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der Düsseldorfer Tabelle führte.

 

Mehr- und Sonderbedarf

Mit dem Kindesunterhalt soll der Regelbedarf des Kindes abgedeckt werden, aber nicht der sog. Mehr- oder Sonderbedarf wie zum Beispiel Klavierunterricht, Nachhilfekosten oder Kosten einer privaten Krankenversicherung. Dieser Mehrbedarf ist vielmehr von beiden Eltern entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse jeweils anteilig zu tragen. Verdient also die betreuende Mutter nur ein Bruchteil des Einkommens des Vaters, muss sie auch nur einen kleinen Anteil dieses Mehrbedarfs selbst finanzieren.

 

Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 16.09.2020 nun den Weg frei gemacht, dass zukünftig die Tabelle um weitere 10 Einkommensgruppen bis zu einem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in Höhe von 11.000,00 € fortgeschrieben wird. Endete bisher die pauschalisierte Berechnung bei 160 % des Mindestunterhaltes, ist zukünftig eine pauschale Berechnung des Kindesunterhaltes bis 240 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle möglich. Der Kindesunterhalt erhöht sich damit um jeweils ca. 30,00 bis 40,00 € pro weiterer Einkommensgruppe.

 

Eigentor des Kindesvaters

Aufgrund der sehr guten Einkommensverhältnisse des Kindesvaters unterfällt er nun der neuen höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und schuldet einen Kindesunterhalt in Höhe von 240 % des jeweiligen Mindestunterhaltes. Legt man die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde, erhöht sich der geschuldete Kindesunterhalt damit von 612,50 € auf 973,50 € und steigt damit um 361,00 € monatlich. „Damit kann ich den Klavierunterricht für Tanja zahlen“ jubelte die Mandantin. „Wenn ich daran denke, dass ich nur 75,00 € mehr wollte, war sein Verhalten aber ein ziemliches Eigentor für ihn“ schmunzelte meine Mandantin. „Es lohnt sich halt immer wieder, zum Anwalt zu gehen“ lachte meine Mandantin. Dem ist in der Tat nichts mehr hinzuzufügen.

 

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